136. Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2013, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 wird in Z 5 das Zitat „§§ 58c und 59 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 57, 58c und 59“ ersetzt.In Paragraph 6, wird in Ziffer 5, das Zitat „§§ 58c und 59 Absatz eins “, durch das Zitat „§§ 57, 58c und 59“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Abstammung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsKinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,die Mutter gemäß Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist,
der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oderder Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder
der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2)Absatz 2Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wennUnbeschadet des Absatz eins, erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
sie ansonsten staatenlos sein würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7a samt Überschrift lautet:Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet:
„Legitimation
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsEin minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß § 7 erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß Paragraph 7, erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2)Absatz 2Hat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wennHat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Absatz eins, nur, wenn
er und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung zustimmen, und
er im Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist.
Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären.Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) schriftlich zu erklären.
(3)Absatz 3Wird die Zustimmung gemäß Abs. 2 verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.Wird die Zustimmung gemäß Absatz 2, verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
(4)Absatz 4Der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf uneheliche KinderDer Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf uneheliche Kinder
der legitimierten Frau, oder
des legitimierten Mannes, sofern dieser die Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 oder 4 erfüllt.des legitimierten Mannes, sofern dieser die Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erfüllt.
Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.“Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Absatz 2 und 3 sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 entfällt Abs. 2 und entfällt in Abs. 3 die Wortfolge „ , Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist“.In Paragraph 8, entfällt Absatz 2 und entfällt in Absatz 3, die Wortfolge „ , Absatz 2, auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „hinreichend gesichert ist“ die Wortfolge „oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „hinreichend gesichert ist“ die Wortfolge „oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bNicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die“ durch die Wortfolge „von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden“ ersetzt und wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die“ durch die Wortfolge „von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden“ ersetzt und wird folgender letzter Satz angefügt:
„Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.“„Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 10 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 10, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.“Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10a Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „demokratischen Ordnung“ die Wortfolge „und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „demokratischen Ordnung“ die Wortfolge „und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „13“ das Zitat „ , 57“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „13“ das Zitat „ , 57“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10a Abs. 2 wird in Z 2 das Wort „minderjährig“ durch die Wortfolge „unmündige Minderjährige“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen“ sowie wird in Z 3 nach dem Wort „Gesundheitszustandes“ die Wortfolge „ , insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen,“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird in Ziffer 2, das Wort „minderjährig“ durch die Wortfolge „unmündige Minderjährige“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen“ sowie wird in Ziffer 3, nach dem Wort „Gesundheitszustandes“ die Wortfolge „ , insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10a Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „erkannt werden muss“ durch die Wortfolge „oder die richtigen erkannt werden müssen“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „erkannt werden muss“ durch die Wortfolge „oder die richtigen erkannt werden müssen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10a Abs. 6 wird die Wortfolge „Republik Österreich und“ durch die Wortfolge „Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „Republik Österreich und“ durch die Wortfolge „Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10a Abs. 6 Z 1 und 2 wird jeweils das Zitat „BGBl. II Nr. 571/2003“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 290/2008“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 6, Ziffer eins und 2 wird jeweils das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 571/2003“ durch das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 290/2008“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 11 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennEinem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oderer, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durcher einen Nachweis gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oderein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des Paragraph 35, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1961,, entspricht, oder
eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, odereine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, oder
die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, eingefügt:
„§ 11b.Paragraph 11 b,
(1)Absatz einsEinem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.Einem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.
(2)Absatz 2Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
(3)Absatz 3Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der bisherige Inhalt des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennEinem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG),dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG),
dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,
dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, unddessen Vater die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat oder diese gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB festgestellt wurde, und
ein Fall des § 7 nicht vorliegt.ein Fall des Paragraph 7, nicht vorliegt.
Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.“Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Ziffer eins, ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
der Mutter gemäß § 143 ABGB, oderder Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGBdem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.“Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 17 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „letztere weiblichen Geschlechtes sind und“.In Paragraph 17, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „letztere weiblichen Geschlechtes sind und“.
21.Novellierungsanordnung 21, Der Inhalt des bisherigen § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird in Abs. 2 (neu) die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst sowie wird folgender Abs. 1 eingefügt:Der Inhalt des bisherigen Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird in Absatz 2, (neu) die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst sowie wird folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall
des § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oderdes Paragraph 17, Absatz eins, vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder
des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.“des Paragraph 12, Ziffer 3, vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen“.In Paragraph 28, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllen“.
24.Novellierungsanordnung 24, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„(1)Absatz einsDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wennDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
die Mutter gemäß § 143 ABGB, oderdie Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGBder Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 37 Abs. 1 Z 3 wird in litera b die Wortfolge „ordentlicher Präsenzdienst“ durch das Wort „Grundwehrdienst“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, wird in litera b die Wortfolge „ordentlicher Präsenzdienst“ durch das Wort „Grundwehrdienst“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 52 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfallen die Abs. 2 und 3.In Paragraph 52, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfallen die Absatz 2 und 3.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 53 wird in Z 3 litera a und in Z 5 litera c jeweils die Wortfolge „ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben“ durch die Wortfolge „hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben“ ersetzt.In Paragraph 53, wird in Ziffer 3, litera a und in Ziffer 5, litera c jeweils die Wortfolge „ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben“ durch die Wortfolge „hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 53 Z 5 wird in der litera f die Wortfolge „des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811“ durch das Zitat „ABGB“ ersetzt.In Paragraph 53, Ziffer 5, wird in der litera f die Wortfolge „des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811“ durch das Zitat „ABGB“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 56a Abs. 2 wird das Wort „Schreibwese“ durch das Wort „Schreibweise“ ersetzt.In Paragraph 56 a, Absatz 2, wird das Wort „Schreibwese“ durch das Wort „Schreibweise“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift des Abschnittes VI lautet:Die Überschrift des Abschnittes römisch VI lautet:
„Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, eingefügt:
„§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Absatz 2, zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 einzubringen.Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Absatz eins, einzubringen.
(3)Absatz 3Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.Die Frist gemäß Absatz eins, entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.
(4)Absatz 4Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.Eine Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 41, Absatz 2,) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5)Absatz 5Anzeigen und Bescheide gemäß Abs. 1 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.“Anzeigen und Bescheide gemäß Absatz eins und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 59 Abs. 1 wird das Zitat „§ 163 ABGB“ durch das Zitat „§§ 145 ff. ABGB“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz eins, wird das Zitat „§ 163 ABGB“ durch das Zitat „§§ 145 ff. ABGB“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 59 wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 59, wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 60 wird das Zitat „7a Abs. 4“ durch das Zitat „7a Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 60, wird das Zitat „7a Absatz 4 “, durch das Zitat „7a Absatz 2 “, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Der Inhalt des § 61 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Inhalt des Paragraph 61, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 64a werden nach Abs. 17 folgende Abs. 18 bis 21 angefügt:Dem Paragraph 64 a, werden nach Absatz 17, folgende Absatz 18 bis 21 angefügt:
„(18)Absatz 18Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wennVor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.
(19)Absatz 19Unbeschadet des § 57 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 einzubringen. § 57 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Unbeschadet des Paragraph 57, erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, einzubringen. Paragraph 57, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(20)Absatz 20Die §§ 6 Z 5, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b, 5 und 7, 10a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 11a Abs. 6, 11b, 12, 17 Abs. 1 bis 2, 21, 25, 28 Abs. 2, 29, 37 Abs. 1 Z 3, 52, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c, die Überschrift des Abschnittes VI, §§ 57, 59 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes VII, die §§ 60, 64a Abs. 18 und 19 sowie 66 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die §§ 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 2, 52 Abs. 2 und § 66 Z 1 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. § 52 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 tritt am 1. November 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Ziffer 5,, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Absatz 3,, 10 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz eins b,, 5 und 7, 10a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 11a Absatz 6,, 11b, 12, 17 Absatz eins bis 2, 21, 25, 28 Absatz 2,, 29, 37 Absatz eins, Ziffer 3,, 52, 53 Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,, die Überschrift des Abschnittes römisch VI, Paragraphen 57,, 59 Absatz eins,, die Überschrift des Abschnittes römisch VII, die Paragraphen 60,, 64a Absatz 18 und 19 sowie 66 Ziffer eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die Paragraphen 53, Ziffer 5, Litera f,, 56a Absatz 2 und 61 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 52 Absatz 2 und Paragraph 66, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, tritt am 1. November 2013 außer Kraft.
(21)Absatz 21Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 erhalten würde.“Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, erhalten würde.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 66 Z 1 wird in lit. b das Zitat „§ 7a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 7a Abs. 3“ ersetzt sowie entfällt die lit. d.In Paragraph 66, Ziffer eins, wird in Litera b, das Zitat „§ 7a Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 7a Absatz 3 “, ersetzt sowie entfällt die Litera d,
Fischer
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