- Ziffer einseine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Absatz eins, begeht, oder
- Ziffer 2ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Absatz eins, zu begehen,
Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 29. Juli 2013 |
Teil römisch eins |
134. Bundesgesetz: | Änderung des Strafgesetzbuches |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2369/A Ausschussbericht 2575 Sitzung 216. Bundesrat:, 9055 Ausschussbericht 9111 Sitzung 823.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 278 a, entfällt in der Ziffer 2, die Wendung „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft“.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 278 d, Absatz eins, wird die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „von einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 278 d, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 278 d, Absatz 2, wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 oder Absatz eins a, ersetzt.
Fischer
Faymann