133. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 24 Abs. 3 letzter Satz der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof133. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5,, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31/2013-10, G 32-33/2013-8, V 20-28/2013-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Juli 2013, unter Spruchpunkt I. zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31/2013-10, G 32-33/2013-8, römisch fünf 20-28/2013-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Juli 2013, unter Spruchpunkt römisch eins. zu Recht erkannt:
In § 24 Abs. 3 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2009, wird die Wortfolge “; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung“ als verfassungswidrig aufgehoben.In Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird die Wortfolge “; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die im Spruchpunkt I.1. genannte Wortfolge ist auf die am 11. Juni 2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren, bei denen Verordnungen präjudiziell sind, die unter Anwendung der im Spruchpunkt I.1. genannten Wortfolge erzeugt wurden, nicht mehr anzuwenden.“Die im Spruchpunkt römisch eins.1. genannte Wortfolge ist auf die am 11. Juni 2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren, bei denen Verordnungen präjudiziell sind, die unter Anwendung der im Spruchpunkt römisch eins.1. genannten Wortfolge erzeugt wurden, nicht mehr anzuwenden.“
Faymann