132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 3 wird im 2. Satz die Wortfolge „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen“ durch „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird im 2. Satz die Wortfolge „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen“ durch „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 32f Abs. 1 3. Satz lautet:Paragraph 32 f, Absatz eins, 3. Satz lautet:
„Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie § 34 Abs. 5 und § 41 Abs. 2, sofern im Folgenden und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist.“„Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2,, sofern im Folgenden und in den Paragraphen 32 g bis 32 k nichts anderes bestimmt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 91 Abs. 1 lautet:Paragraph 91, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 91a Abs. 1 lautet:Paragraph 91 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.“Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Artikel 125, Absatz 3, B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Rechnungshofgesetz betreffen.“
Fischer
Faymann