BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. Juli 2013

Teil römisch eins

132. Bundesgesetz:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2305/A Ausschussbericht 2495 Sitzung 216.)

132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23, Absatz 3, wird im 2. Satz die Wortfolge „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen“ durch „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32 f, Absatz eins, 3. Satz lautet:

„Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2,, sofern im Folgenden und in den Paragraphen 32 g bis 32 k nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 91, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 91 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Artikel 125, Absatz 3, B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Rechnungshofgesetz betreffen.“

Fischer

Faymann