12. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1aParagraph eins a, Abs. 1Absatz eins, wird die Zitierung
„§ 9 Abs. 1“Absatz eins “,
durch die Zitierung
„§ 9 Abs. 1Absatz eins und 2“
ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.“
b) Die Abs. 3Absatz 3 und 4 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18fParagraph 18 f, Abs. 6Absatz 6, wird folgender Abs. 7Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist § 9Paragraph 9, Abs. 2Absatz 2, nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 118iParagraph 118 i, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 119iParagraph 119 i, Abs. 32Absatz 32, wird folgender Abs. 33Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 1aParagraph eins a, Abs. 1Absatz eins,, § 9Paragraph 9, Abs. 2Absatz 2,, der Entfall des § 9Paragraph 9, Abs. 3Absatz 3, und 4, § 18fParagraph 18 f, Abs. 7Absatz 7,, der Entfall des § 118iParagraph 118 i, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8 und § 129mParagraph 129 m, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 129lParagraph 129 l, wird folgender § 129mParagraph 129 m, eingefügt:
„§ 129m.Paragraph 129 m,
§ 9Paragraph 9, Abs. 2Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. “
Artikel II
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1bParagraph eins b, werden folgende §§ 1cParagraphen eins c, und 1d samt Überschrift eingefügt:
„§ 1c.Paragraph eins c,
Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 18fParagraph 18 f, Abs. 7Absatz 7, VAG – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.
Versicherung für Menschen mit Behinderung
§ 1d.Paragraph eins d,
(1)Absatz einsEin Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3Paragraph 3, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,) ist.
(2)Absatz 2Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.
(3)Absatz 3Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher (insbesondere statistischer) Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1Absatz eins, ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind die Daten unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des Leistungsumfangs aufweist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15aParagraph 15 a, Abs. 1Absatz eins, lautet:
„§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz einsAuf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 1aParagraph eins a,, § 1bParagraph eins b,, § 1cParagraph eins c,, § 1dParagraph eins d,, § 3Paragraph 3,, § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, bis 3, § 5aParagraph 5 a,, § 5bParagraph 5 b,, § 5cParagraph 5 c,, § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, bis 3 und Abs. 5Absatz 5,, § 8Paragraph 8, Abs. 2Absatz 2, und 3, § 11Paragraph 11,, § 11aParagraph 11 a,, § 11bParagraph 11 b,, § 11cParagraph 11 c,, § 11dParagraph 11 d,, § 12Paragraph 12 und § 14Paragraph 14, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 36Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsErfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.
(2)Absatz 2Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38Paragraphen 38, Abs. 2Absatz 2, und 39 Abs. 2Absatz 2, gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 41bParagraph 41 b, lautet:
„§ 41b.Paragraph 41 b,
Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27Paragraph 27, Abs. 6Absatz 6, ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 178gParagraph 178 g, Abs. 1Absatz eins, wird die Wortfolge „und dem Verein für Konsumenteninformation“ durch die Wendung „, dem Verein für Konsumenteninformation und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 191cParagraph 191 c, Abs. 12Absatz 12, werden folgende Abs. 13Absatz 13 und 14 angefügt:
„(13)Absatz 13§ 1cParagraph eins c und die Aufnahme des § 1cParagraph eins c, in den § 15aParagraph 15 a, Abs. 1Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. § 1dParagraph eins d und die Aufnahme des § 1dParagraph eins d, in den § 15aParagraph 15 a, Abs. 1Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder erfolgen. Die §§ 41bParagraphen 41 b und 178g Abs. 1Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(14)Absatz 14§ 36Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“
Artikel III
Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6Paragraph 6, Abs. 3Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Geschädigte ist nach Abs. 1Absatz eins, nicht zu entschädigen, wenn
das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder
der Schaden durch einen Unfall von in § 1Paragraph eins, Abs. 2Absatz 2, lit. aLitera a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19Paragraph 19, wird folgender Abs. 4Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 6Paragraph 6, Abs. 3Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13Paragraph 13, Abs. 2Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Die Klage“ die Wortfolge „nach Absatz 1“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13Paragraph 13, wird folgender Abs. 3Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1dParagraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13bParagraph 13 b, BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1dParagraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19Paragraph 19, Abs. 1dAbsatz eins d, lautet:
„(1d)Absatz eins d§ 13Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20Paragraph 20, Z 3Ziffer 3, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt:
hinsichtlich des § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.“
Fischer
Faymann