117. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2011, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 Z 1 4. Satz wird die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum,“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Satz wird die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „6 100 €“ durch den Ausdruck „6 400 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird der Ausdruck „6 100 €“ durch den Ausdruck „6 400 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Kalendermonaten“ durch das Wort „Monaten“ ersetzt und in § 24 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „6 100 €“ durch den Ausdruck „6 400 Euro“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Kalendermonaten“ durch das Wort „Monaten“ ersetzt und in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „6 100 €“ durch den Ausdruck „6 400 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 24d samt Überschrift lautet:Paragraph 24 d, samt Überschrift lautet:
„Anzuwendende Bestimmungen
§ 24d.Paragraph 24 d,
(1)Absatz eins,§ 1, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 4, § 5 Abs. 3 bis 6, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach § 5c ist pro Elternteil binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33 € liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5c, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von § 26a nicht den anderen Elternteil. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abschnitt 2 aus.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, 3, 5 und 6, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 6, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins, sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 5 c, ist pro Elternteil binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach Paragraph 24 a, Absatz eins, ermittelte Tagesbetrag unter 33 € liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 5 c,, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von Paragraph 26 a, nicht den anderen Elternteil. Abweichend von Paragraph 42, gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abschnitt 2 aus.
(2)Absatz 2,Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (§ 24 Abs. 1 Z 2) Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nach § 5c Abs. 1 bis 3 zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.“Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,) Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 5 c, Absatz eins bis 3 zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26a letzter Satz lautet:Paragraph 26 a, letzter Satz lautet:
„Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Dabei sind die §§ 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, anzuwenden, sofern“ durch die Wortfolge „Dabei sind die §§ 72 bis 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden, sofern“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 4, wird die Wortfolge „Dabei sind die Paragraphen 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, anzuwenden, sofern“ durch die Wortfolge „Dabei sind die Paragraphen 72 bis 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, anzuwenden, sofern“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 36 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der nach Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 und 8 werden angefügt:In Paragraph 36, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der nach Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7 und 8 werden angefügt:
Anzahl der Bezieher nach § 24d Abs. 2, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;Anzahl der Bezieher nach Paragraph 24 d, Absatz 2,, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;
Anzahl der Bezieher, die die Variante geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 50 werden folgende Abs. 6, 7, 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 6, 7, 8 und 9 angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2013 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.
(7)Absatz 7,§§ 9 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.Paragraphen 9, Absatz 3 und 24 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(8)Absatz 8,§§ 24d Abs. 2, 26a und 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf erstmalige Antragstellungen ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.Paragraphen 24 d, Absatz 2, 26 a und 36 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf erstmalige Antragstellungen ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(9)Absatz 9,§ 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
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