116. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand
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1
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Änderung des Strafgesetzbuches
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2
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Änderung der Strafprozessordnung 1975
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3
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Umsetzung von Richtlinien
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4
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Inkrafttreten
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Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 53 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 53, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 53 Abs. 2 lautet der letzte Satz:Im Paragraph 53, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird nach der Wendung „verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194)“„verbotene Adoptionsvermittlung (Paragraph 194,)“ die Wendung „Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202)“„Vergewaltigung (Paragraph 201,), geschlechtliche Nötigung (Paragraph 202,)“ eingefügt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 65a samt Überschrift lautet:Paragraph 65 a, samt Überschrift lautet:
„Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
§ 65a.Paragraph 65 a,
Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.“ Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 74 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch
eine minderjährige Person oder
eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 104a lautet:Paragraph 104 a, lautet:
„§ 104a.Paragraph 104 a,
(1)Absatz einsWer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Absatz 3,), unter Einsatz unlauterer Mittel (Absatz 2,) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3)Absatz 3Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.
(4)Absatz 4Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Absatz 5Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.“Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Absatz 3,), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Im § 165 Abs. 1 wird das Zitat Im Paragraph 165, Absatz eins, wird das Zitat „308“ durch das Zitat „309“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 194 Abs. 1 lautet:Paragraph 194, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWer
bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder
sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person entgegen Art. 4 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, herbeiführt,sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person entgegen Artikel 4, des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 201 Abs. 1 werden die WorteIm Paragraph 201, Absatz eins, werden die Worte „sechs Monaten“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 202 Abs. 2 lautet:Paragraph 202, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 205 lautet:Paragraph 205, lautet:
„§ 205.Paragraph 205,
(1)Absatz einsWer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer außer dem Fall des Absatz eins, eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Absatz eins,) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 206 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 206, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.“Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 207 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 207, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Absatz 3, eingetreten, so ist der Täter nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 207b Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 207 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „16. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 208 Abs. 2 lautet:Paragraph 208, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.“Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Absatz eins,, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 208 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 208, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 und im Abs. 2 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Absatz eins und im Absatz 2, das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 208a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 208 a, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3 oder 3a in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 207a Abs. 4) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach Paragraph 207 a, Absatz 3, oder 3a in Bezug auf eine pornographische Darstellung (Paragraph 207 a, Absatz 4,) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 208a Abs. 2 lautet:Paragraph 208 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.“Nach Absatz eins und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 215a Abs. 1 wird die WortfolgeIm Paragraph 215 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zu drei“ durch die Wortfolge „von sechs Monaten bis zu fünf“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 215a Abs. 2 lautet:Paragraph 215 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 216 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 216, Absatz eins, wird die Wortfolge „einem Jahr“ durch die Wortfolge „zwei Jahren“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 216 Abs. 2 wird das Wort Im Paragraph 216, Absatz 2, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 216 Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge Im Paragraph 216, Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „bis zu drei“ durch die Wortfolge „von sechs Monaten bis zu fünf“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 220b Abs. 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 220 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Minderjähriger“ die Wortfolge „oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 66 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 66, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 514 wird nach dem Abs. 22 folgender Abs. 23. angefügt:In Paragraph 514, wird nach dem Absatz 22, folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 66, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(1)Absatz einsArtikel 1 Z 3, 4, 12 bis 18 sowie 22 und Artikel 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.1.2012 S. 7.Artikel 1 Ziffer 3,, 4, 12 bis 18 sowie 22 und Artikel 2 Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.1.2012 S. 7.
(2)Absatz 2Artikel 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1.Artikel 1 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1.
Artikel 4
Inkrafttreten
Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.Artikel eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.
Fischer
Faymann