110. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 50 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof110. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 50, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2013, G 113/2012-9, G 42/2013-9 und G 43/2013-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Juni 2013, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG“ in § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG“ in Paragraph 50, Absatz eins, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann