108. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem Titel und der Promulgationsklausel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
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Paragraf
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Gegenstand
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1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt
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§ 2.Paragraph 2,
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Freiheit des Luftraums
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§ 3.Paragraph 3,
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Kontrollierte Lufträume
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§ 4.Paragraph 4,
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Luftraumbeschränkungen
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§ 5.Paragraph 5,
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Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen
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§ 6.Paragraph 6,
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Kundmachung von Luftraumbeschränkungen
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§ 7.Paragraph 7,
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Übungsbereiche und Erprobungsbereiche
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§ 8.Paragraph 8,
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Überfliegen der Bundesgrenze
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§ 9.Paragraph 9,
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Außenlandungen und Außenabflüge
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§ 10.Paragraph 10,
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Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge
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§ 10a.Paragraph 10 a,
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Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern
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2. Teil
Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge
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1. Abschnitt
Luftfahrzeuge
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§ 11.Paragraph 11,
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Begriffsbestimmung
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§ 12.Paragraph 12,
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Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge
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§ 13.Paragraph 13,
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Halter eines Luftfahrzeuges
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§ 14.Paragraph 14,
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entfallen
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§ 15.Paragraph 15,
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Staatszugehörigkeit
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§ 16.Paragraph 16,
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Luftfahrzeugregister
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§ 17.Paragraph 17,
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Lufttüchtigkeit
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§ 18.Paragraph 18,
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Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge
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§ 19.Paragraph 19,
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Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge und Widerruf der Anerkennungen
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§ 20.Paragraph 20,
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Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge
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§ 21.Paragraph 21,
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Bau, Überprüfung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen
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2. Abschnitt
Luftfahrtgerät
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§ 22.Paragraph 22,
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Begriffsbestimmung
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§ 23.Paragraph 23,
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Ziviles Luftfahrtgerät
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§ 24.Paragraph 24,
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Militärisches Luftfahrtgerät
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3. Abschnitt
Internationale Bestimmungen
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§ 24a.Paragraph 24 a,
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Unionsrechtliche Bestimmungen
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§ 24b.Paragraph 24 b,
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Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale ZivilluftfahrtÜbertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
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4. Abschnitt
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge
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§ 24c.Paragraph 24 c,
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Flugmodelle
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§ 24d.Paragraph 24 d,
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Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
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§ 24e.Paragraph 24 e,
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Modellflugplätze
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§ 24f.Paragraph 24 f,
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Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1
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§ 24g.Paragraph 24 g,
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Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
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§ 24h.Paragraph 24 h,
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Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise
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§ 24i.Paragraph 24 i,
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Unbemannte Wetterballone
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§ 24j.Paragraph 24 j,
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Unionsrechtliche Bestimmungen
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§ 24k.Paragraph 24 k,
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Grenzüberschreitende Einflüge unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2
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§ 24l.Paragraph 24 l,
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Datenschutz
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3. Teil
Luftfahrtpersonal
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1. Abschnitt
Ziviles Luftfahrtpersonal
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§ 25.Paragraph 25,
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Begriffsbestimmung
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§ 26.Paragraph 26,
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Zivilluftfahrt-Personalausweis
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§ 27.Paragraph 27,
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Zivilluftfahrer
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§ 28.Paragraph 28,
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Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal
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§ 29.Paragraph 29,
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Arten und Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine
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§ 30.Paragraph 30,
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Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerseines
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§ 31.Paragraph 31,
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Mindestalter
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§ 32.Paragraph 32,
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Verlässlichkeit
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§ 33.Paragraph 33,
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Tauglichkeit
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§ 34.Paragraph 34,
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Flugmedizinische Stellen
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§ 35.Paragraph 35,
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Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde
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§ 36.Paragraph 36,
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Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung
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§ 37.Paragraph 37,
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Durchführung der Prüfung
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§ 38.Paragraph 38,
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Bestellung der Mitglieder von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen
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§ 39.Paragraph 39,
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Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
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§ 40.Paragraph 40,
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Anerkennung ausländischer Erlaubnisse
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§ 41.Paragraph 41,
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Ausländische Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gemäß Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA)
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§ 42.Paragraph 42,
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Flugbuch
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§ 43.Paragraph 43,
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Widerruf und Untersagung
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2. Abschnitt
Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal
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§ 44.Paragraph 44,
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Ausbildung von zivilem Luftfahrtpersonal
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§ 45.Paragraph 45,
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entfallen
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§ 46.Paragraph 46,
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Genehmigungsverfahren
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§ 47.Paragraph 47,
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Untersagung des Ausbildungsbetriebes
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§ 48.Paragraph 48,
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Widerruf der Genehmigung
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§ 49.Paragraph 49,
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Zivilfluglehrer
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§ 50.Paragraph 50,
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Voraussetzung für die Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung
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§ 51.Paragraph 51,
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entfallen
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§ 52.Paragraph 52,
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Übungs- und Prüfungsflüge
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3. Abschnitt
Militärisches Luftfahrtpersonal
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§ 53.Paragraph 53,
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Begriffsbestimmung
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§ 54.Paragraph 54,
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Militärluftfahrer
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§ 55.Paragraph 55,
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Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
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§ 56.Paragraph 56,
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Militärluftfahrt-Personalausweis
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§ 57.Paragraph 57,
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Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen
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4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
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§ 57a.Paragraph 57 a,
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Unionsrechtliche Bestimmungen
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§ 57b.Paragraph 57 b,
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Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen
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4. Teil
Flugplätze
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1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
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§ 58.Paragraph 58,
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Flugplätze
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§ 59.Paragraph 59,
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Bodeneinrichtungen
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§ 60.Paragraph 60,
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Zivilflugplätze und Militärflugplätze
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§ 61.Paragraph 61,
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Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt
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§ 62.Paragraph 62,
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Benützung von Militärplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt
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2. Abschnitt
Zivilflugplätze
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§ 63.Paragraph 63,
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Öffentliche und Privatflugplätze
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§ 64.Paragraph 64,
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Flughäfen
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§ 65.Paragraph 65,
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Flugfelder
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§ 66.Paragraph 66,
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Zivilflugplatz-Verordnung
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§ 67.Paragraph 67,
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Vorarbeiten für Zivilflugplätze
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§ 68.Paragraph 68,
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Zivilflugplatz-Bewilligung
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§ 69.Paragraph 69,
|
Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
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§ 70.Paragraph 70,
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Prüfung des Vorhabens
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§ 71.Paragraph 71,
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Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung
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§ 72.Paragraph 72,
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Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung
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§ 73.Paragraph 73,
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Betriebsaufnahmebewilligung
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§ 74.Paragraph 74,
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Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
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§ 75.Paragraph 75,
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Betrieb von Zivilflugplätzen
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§ 76.Paragraph 76,
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Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes
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§ 77.Paragraph 77,
|
Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung
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§ 78.Paragraph 78,
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Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen
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§ 79.Paragraph 79,
|
Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen
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§ 80.Paragraph 80,
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Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen
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§ 80a.Paragraph 80 a,
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Vorhandensein gefährlicher Stoffe
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§ 80b.Paragraph 80 b,
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Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen
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3. Abschnitt
Militärflugplätze
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§ 81.Paragraph 81,
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Vorarbeiten für Militärflugplätze
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§ 82.Paragraph 82,
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Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen
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§ 83.Paragraph 83,
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Einwendungen gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes
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§ 84.Paragraph 84,
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Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen
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5. Teil
Luftfahrthindernisse
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§ 85.Paragraph 85,
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Begriffsbestimmung
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§ 86.Paragraph 86,
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Sicherheitszonen
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§ 87.Paragraph 87,
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Sicherheitszonen-Verordnung
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§ 88.Paragraph 88,
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Sicherheitszonenplan
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§ 89.Paragraph 89,
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Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung
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§ 90.Paragraph 90,
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Ersichtlichmachung im Grundbuch
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§ 91.Paragraph 91,
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Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
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§ 91a.Paragraph 91 a,
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Anzeigeverfahren
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§ 91b.Paragraph 91 b,
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Bestehende Luftfahrthindernisse
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§ 92.Paragraph 92,
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Ausnahmebewilligung
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§ 93.Paragraph 93,
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Zuständigkeit
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§ 94.Paragraph 94,
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Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung
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§ 95.Paragraph 95,
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Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
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§ 95a.Paragraph 95 a,
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Meldung von Luftfahrthindernissen
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§ 96.Paragraph 96,
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Beseitigungspflicht
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§ 96a.Paragraph 96 a,
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Zusätzliche Auflagen
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6. Teil
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt
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§ 97.Paragraph 97,
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Enteignungsrecht
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§ 98.Paragraph 98,
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Enteignungswerber
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§ 99.Paragraph 99,
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Sinngemäß Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes
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§ 100.Paragraph 100,
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Zusammentreffen mit anderen Enteignungsrechten
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7. Teil
Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
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1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen
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§ 101.Paragraph 101,
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Begriffsbestimmung
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§ 102.Paragraph 102,
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Genehmigung
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§ 103.Paragraph 103,
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Hilfsbetriebe
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§ 104.Paragraph 104,
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Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung
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§ 105.Paragraph 105,
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Prüfung des Vorhabens
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§ 106.Paragraph 106,
|
Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung
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§ 107.Paragraph 107,
|
Bescheid über die Beförderungsbewilligung
|
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§ 108.Paragraph 108,
|
Betriebsaufnahmebewilligung
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§ 109.Paragraph 109,
|
Untersagung des Beförderungsbetriebes
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§ 110.Paragraph 110,
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Widerruf der Beförderungsbewilligung
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§ 111.Paragraph 111,
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Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen
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§ 112.Paragraph 112,
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Beförderung von Postsendungen
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§ 113.Paragraph 113,
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Unterlassungsanspruch
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2. Abschnitt
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
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§ 116.Paragraph 116,
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Vermietungsbewilligung
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§ 117.Paragraph 117,
|
Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung
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§ 118.Paragraph 118,
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Widerruf der Vermietungsbewilligung
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8. Teil
Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen
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1. Abschnitt
Flugsicherung
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§ 119.Paragraph 119,
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Begriffsbestimmungen
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§ 120.Paragraph 120,
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Wahrnehmung der Flugsicherung
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§ 120a.Paragraph 120 a,
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Allgemeine Flugsicherungsanordnungen
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§ 120b.Paragraph 120 b,
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Haftung und Versicherung
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§ 120c.Paragraph 120 c,
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Aufsicht
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§ 120d.Paragraph 120 d,
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Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen und Beauftragung von qualifizierten Stellen
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§ 120e.Paragraph 120 e,
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Erbringung technischer Dienste durch Betriebsorganisationen und andere Dritte
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§ 121.Paragraph 121,
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Bereich der Flugsicherung
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§ 121a.Paragraph 121 a,
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Internationale Abkommen
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§ 122.Paragraph 122,
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Flugsicherungseinrichtungen
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§ 123.Paragraph 123,
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Vorarbeiten für Flugsicherungsanlagen
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2. Abschnitt
Verhalten im Luftverkehr
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§ 124.Paragraph 124,
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Luftverkehrsregeln
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§ 125.Paragraph 125,
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Verantwortlicher Pilot
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§ 126.Paragraph 126,
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Zivile Luftfahrtveranstaltungen
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§ 127.Paragraph 127,
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Militärische Luftfahrtveranstaltungen
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§ 128.Paragraph 128,
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Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern und Lasern
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§ 130.Paragraph 130,
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Luftbildaufnahmen
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3. Abschnitt
Betrieb von Zivilluftfahrzeugen
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§ 131.Paragraph 131,
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Betriebsvorschriften
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§ 132.Paragraph 132,
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Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen
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§ 132a.Paragraph 132 a,
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Gästeflugregelung
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§ 133.Paragraph 133,
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Abwerfen von Sachen
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§ 134.Paragraph 134,
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Beförderungsvorschriften
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4. Abschnitt
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
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§ 134a.Paragraph 134 a,
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Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt
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5. Abschnitt
Unfälle und Störungen im Luftverkehr
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§ 135.Paragraph 135,
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Such- und Rettungsmaßnahmen
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§ 136.Paragraph 136,
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Meldepflichten
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§ 137.Paragraph 137,
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Flugunfalluntersuchungen
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§ 138.Paragraph 138,
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Zulassung ausländischen militärischer Fachorgane
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9. Teil
Behörden und besondere Verfahrensvorschriften
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§ 139.Paragraph 139,
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Austro Control GmbH
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§ 139a.Paragraph 139 a,
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Streitbeilegung
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§ 140.Paragraph 140,
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Oberbehörde und Instanzenzug
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§ 140a.Paragraph 140 a,
|
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
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§ 140b.Paragraph 140 b,
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Übertragung von Zuständigkeiten
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§ 140c.Paragraph 140 c,
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Gebühren
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§ 140d.Paragraph 140 d,
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Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
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§ 141.Paragraph 141,
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Aufsicht
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§ 141a.Paragraph 141 a,
|
Ausweise für Aufsichtsorgane
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§ 142.Paragraph 142,
|
Flugplanvermittler und Flugplankoordinator
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§ 143.Paragraph 143,
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Zivilluftfahrtbeirat; Mitglieder desselben
|
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§ 144.Paragraph 144,
|
Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates
|
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§ 145.Paragraph 145,
|
Einsatzflüge
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§ 145a.Paragraph 145 a,
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Militärischer operationeller Flugverkehr
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§ 145b.Paragraph 145 b,
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Vorhaben gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
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10. Teil
Haftungs- und Versicherungsrecht
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1. Abschnitt
Anwendungsbereich
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§ 146.Paragraph 146,
|
Verhältnis zu internationalem Recht und zum Recht der Europäischen Union
|
|
§ 147.Paragraph 147,
|
Haftung für Postsendungen
|
|
2. Abschnitt
Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen
|
|
§ 148.Paragraph 148,
|
Drittschadenshaftung
|
|
§ 149.Paragraph 149,
|
|
|
§ 150.Paragraph 150,
|
|
|
§ 151.Paragraph 151,
|
Haftungshöchstbeträge
|
|
§ 152.Paragraph 152,
|
|
|
§ 153.Paragraph 153,
|
|
|
§ 154.Paragraph 154,
|
Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch
|
|
§ 155.Paragraph 155,
|
Anzeigepflicht
|
|
3. Abschnitt
Haftung aus dem Beförderungsvertrag
|
|
§ 156.Paragraph 156,
|
Haftung für Fluggäste
|
|
§ 157.Paragraph 157,
|
Vertraglicher und ausführender Beförderer
|
|
§ 158.Paragraph 158,
|
Haftung für beförderte Sachen
|
|
§ 159.Paragraph 159,
|
|
|
§ 160.Paragraph 160,
|
Haftungsbeschränkungen
|
|
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung
|
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§ 161.Paragraph 161,
|
Mitverschulden des Geschädigten
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§ 162.Paragraph 162,
|
Anwendung des ABGB
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§ 163.Paragraph 163,
|
Gerichtsstand
|
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5. Abschnitt
Versicherungen und Vorschusspflicht
|
|
§ 164.Paragraph 164,
|
Haftpflichtversicherung
|
|
§ 165.Paragraph 165,
|
Vorschusspflicht
|
|
§ 166.Paragraph 166,
|
Direktes Klagerecht
|
|
§ 167.Paragraph 167,
|
Grundsätze für die Versicherung
|
|
§ 168.Paragraph 168,
|
Versicherungsnachweis
|
|
11. Teil
Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
|
|
§ 169.Paragraph 169,
|
Strafbestimmungen
|
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§ 170.Paragraph 170,
|
Verzeichnis der Bestrafungen
|
|
§ 171.Paragraph 171,
|
Besondere Sicherungsmaßnahmen
|
|
§ 171a.Paragraph 171 a,
|
Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
|
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12. Teil
Schlussbestimmungen
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§ 172.Paragraph 172,
|
Verweisungen
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§ 172a.Paragraph 172 a,
|
Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise
|
|
§ 172b.Paragraph 172 b,
|
Sprachliche Gleichbehandlung
|
|
§ 173.Paragraph 173,
|
In- und Außerkrafttreten
|
|
§ 174.Paragraph 174,
|
Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
|
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§ 174a.Paragraph 174 a,
|
Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation
|
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§ 175.Paragraph 175,
|
Vollziehung“
|
2.Novellierungsanordnung 2, Der Ausdruck „I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.“ vor dem § 1 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.“ vor dem Paragraph eins, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„1. Teil
Allgemeine Bestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge“ ersetzt.In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Luftfahrzeugen“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Luftfahrzeugen“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zitierung „§ 4 Abs. 1 lit. a und b“ durch die Zitierung „§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2“ sowie die Zitierung „§ 4 Abs. 1 lit. c“ durch die Zitierung „§ 4 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins und 3 wird jeweils die Zitierung „§ 4 Absatz eins, Litera a und b“ durch die Zitierung „§ 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie die Zitierung „§ 4 Absatz eins, lit. c“ durch die Zitierung „§ 4 Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 6 entfällt.Paragraph 5, Absatz 6, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Personen, die nicht Inhaber des hierfür erforderlichen Luftfahrerscheines sind, nur im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß § 52 Abs. 2 durchgeführt werden.“„Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Personen, die nicht Inhaber des hierfür erforderlichen Luftfahrerscheines sind, nur im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, durchgeführt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „zu bewilligen“ die Wortfolge „oder zulässig“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „zu bewilligen“ die Wortfolge „oder zulässig“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Übungs- und Erprobungsbereiche gemäß den Abs. 3 und 4, die lediglich für einen nicht über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum eingerichtet werden sollen, können in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.“Übungs- und Erprobungsbereiche gemäß den Absatz 3 und 4, die lediglich für einen nicht über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum eingerichtet werden sollen, können in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, sind, nurUnbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, sind, nur
nach oder von Flughäfen (§ 64) odernach oder von Flughäfen (Paragraph 64,) oder
zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (§ 60)zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (Paragraph 60,)
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (§ 65) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (Paragraph 65,) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 31, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen,
ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist und
unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen kann.unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, genehmigen kann.
(3)Absatz 3,Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesminister für Inneres und für Finanzen zu erlassen.Die Verordnung gemäß Absatz 2, ist im Einvernehmen mit den Bundesminister für Inneres und für Finanzen zu erlassen.
(4)Absatz 4,Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet sowie landungslose Überflüge mit ausländischen Militärluftfahrzeugen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchgeführt werden. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu hören. Die Verfahren für diese Genehmigung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.“Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 1 werden die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,“für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 10 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
für Außenabflüge von Hänge- oder Paragleitern.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 10 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zitierung „lit. a“ durch die Zitierung „Z 1“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Zitierung „lit. a“ durch die Zitierung „Z 1“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern
§ 10a.Paragraph 10 a,
Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß § 126 genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.“ Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß Paragraph 126, genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Ausdrücke „II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.“ und „A. Luftfahrzeuge.“ vor dem § 11 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:Die Ausdrücke „II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.“ und „A. Luftfahrzeuge.“ vor dem Paragraph 11, werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:
„2. Teil
Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge
1. Abschnitt
Luftfahrzeuge“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24c, 24f und 24g anzuwenden.“„Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den Paragraphen 24 c, 24 f und 24 g anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 12 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 4 wird eingefügt:In Paragraph 12, erhält der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 4, wird eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.“Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kennzeichen“ die Wortfolge „und die Farben der Republik Österreich“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Kennzeichen“ die Wortfolge „und die Farben der Republik Österreich“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 16 Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „im Inland gelegen ist“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „im Inland gelegen ist“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ sowie nach der Wortfolge „im Inland hat“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ sowie nach der Wortfolge „im Inland hat“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Für ein Zivilluftfahrzeug, das Gegenstand einer Einzelvereinbarung oder einer ausführenden Festlegung gemäß § 24b ist, gelten die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht.“Für ein Zivilluftfahrzeug, das Gegenstand einer Einzelvereinbarung oder einer ausführenden Festlegung gemäß Paragraph 24 b, ist, gelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ sowie der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ sowie der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 18 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß § 24b umfasst sind.“diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß Paragraph 24 b, umfasst sind.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 20 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Eine Zwischenbewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.Eine Zwischenbewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang römisch eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 224 vom 21.08.2012 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.
(4)Absatz 4,Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugbedingungen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.“Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang römisch eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugbedingungen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 21 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1,“ durch die Wortfolge „zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „gemäß Anhang römisch eins, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1,“ durch die Wortfolge „zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Der Ausdruck „B. Luftfahrtgerät.“ vor dem § 22 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „B. Luftfahrtgerät.“ vor dem Paragraph 22, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Luftfahrtgerät“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 22 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Luftfahrzeug (§ 11)“ die Wortfolge „oder Flugmodell (§ 24c) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g)“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Luftfahrzeug (Paragraph 11,)“ die Wortfolge „oder Flugmodell (Paragraph 24 c,) oder unbemanntes Luftfahrzeug (Paragraph 24 f und Paragraph 24 g,)“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Der Ausdruck „C. Internationale Bestimmungen“ vor § 24a wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „C. Internationale Bestimmungen“ vor Paragraph 24 a, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„3. Abschnitt
Internationale Bestimmungen“
34.Novellierungsanordnung 34, In der Überschrift zu § 24a und in § 120e Abs. 4 wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „Unionsrechtliche“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 24 a und in Paragraph 120 e, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „Unionsrechtliche“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 24a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1,“in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, und der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1,“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 24a Abs. 2, § 57a Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 120c Abs. 1, § 121a, § 125 Abs. 2 und § 173 Abs. 31 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 2,, Paragraph 57 a, Absatz 2,, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 120 c, Absatz eins,, Paragraph 121 a,, Paragraph 125, Absatz 2 und Paragraph 173, Absatz 31, wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 24b Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 24 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Ausführung der in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Vorgaben hat von der Austro Control GmbH unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 2 zu erfolgen.“„Die Ausführung der in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Vorgaben hat von der Austro Control GmbH unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 2, zu erfolgen.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 24b Abs. 2 wird das Wort „Vereinbarungen“ jeweils durch das Wort „Festlegungen“ sowie das Wort „Vereinbarung“ jeweils durch das Wort „Festlegung“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Absatz 2, wird das Wort „Vereinbarungen“ jeweils durch das Wort „Festlegungen“ sowie das Wort „Vereinbarung“ jeweils durch das Wort „Festlegung“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 24b wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 24 b, wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
„4. Abschnitt
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge
Flugmodelle
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz eins,Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
in einem Umkreis von höchstens 500 m und
ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
betrieben werden.
(2)Absatz 2,Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 3, betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3)Absatz 3,Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wennFlugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, unddurch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß Paragraph 24 h, erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß Paragraph 24 h, festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Ziffer eins, zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Die Bewilligung gemäß Absatz 3, ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5)Absatz 5,Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.Auf Antrag des Betreibers (Paragraph 13, sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(6)Absatz 6,Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den Paragraphen 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7)Absatz 7,Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß Paragraph 124, erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
(8)Absatz 8,Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
§ 24d.Paragraph 24 d,
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Modellflugplätze
§ 24e.Paragraph 24 e,
(1)Absatz eins,Werden Flugmodelle innerhalb von Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 ohne Bewilligung gemäß § 24c Abs. 5 abweichen. Die übrigen Bestimmungen des § 24c bleiben davon unberührt.Werden Flugmodelle innerhalb von Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, abweichen. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 24 c, bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Modellflugplätze sind der Austro Control GmbH vom Nutzungsberechtigten unter Angabe der Lage, der Betriebsarten und Betriebszeiten zu melden und von dieser luftfahrtüblich kundzumachen.
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1
§ 24f.Paragraph 24 f,
(1)Absatz eins,Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten
auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder
gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 genannten Zweckengegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken
betrieben werden.
(2)Absatz 2,Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wennUnbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowievom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den gemäß Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.Die Bewilligung gemäß Absatz 2, ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.Die Bestimmungen des Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den Paragraphen 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist Paragraph 136, anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.
(5)Absatz 5,Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß Paragraph 124, erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.
(6)Absatz 6,Der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
§ 24g.Paragraph 24 g,
(1)Absatz eins,Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.
(2)Absatz 2,Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise
§ 24h.Paragraph 24 h,
Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.
Unbemannte Wetterballone
§ 24i.Paragraph 24 i,
Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetterballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetterballone anzuwenden. Abweichend von Paragraph 24 g, Absatz 2, dürfen unbemannte Wetterballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß Paragraph 124, erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den Paragraphen 146 bis 168 sind für unbemannte Wetterballone anzuwenden.
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 24j.Paragraph 24 j,
Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EG) Nr. 2042/2003 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748 aus 2012, und (EG) Nr. 2042 aus 2003, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 13.10.2012 Seite 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Grenzüberschreitende Einflüge unbemannter Luftfahrzeuge
der Klasse 1 und 2Grenzüberschreitende Einflüge unbemannter Luftfahrzeuge, der Klasse 1 und 2
§ 24k.Paragraph 24 k,
Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder diese auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind oder für diese von der Austro Control GmbH eine Bewilligung erteilt worden ist. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Herkunftsstaat des Betreibers oder im Registerstaat des unbemannten Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen wie gemäß § 24f und § 24g gestellt werden. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder diese auf Grund der in Paragraph 24 j, genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind oder für diese von der Austro Control GmbH eine Bewilligung erteilt worden ist. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Herkunftsstaat des Betreibers oder im Registerstaat des unbemannten Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen wie gemäß Paragraph 24 f und Paragraph 24 g, gestellt werden. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
Datenschutz
§ 24l.Paragraph 24 l,
Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.“ Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den Paragraphen 24 c bis 24 k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den Paragraphen 7, ff in Verbindung mit Paragraph 6 und den Paragraphen 50 a, ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.“
40.Novellierungsanordnung 40, Die Ausdrücke „III. Teil: Luftfahrtpersonal.“ und „A. Ziviles Luftfahrtpersonal.“ vor § 25 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:Die Ausdrücke „III. Teil: Luftfahrtpersonal.“ und „A. Ziviles Luftfahrtpersonal.“ vor Paragraph 25, werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:
„3. Teil
Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt
Ziviles Luftfahrtpersonal“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 26 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 140b zuständigen Behörde“ die Wortfolge „oder der gemäß § 57a zuständigen Behörde“ eingefügt.In Paragraph 26, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde“ die Wortfolge „oder der gemäß Paragraph 57 a, zuständigen Behörde“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine und der mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.“„Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 33 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 33, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 4 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, obDie Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt undbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
(5)Absatz 5,Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 oder § 132a gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) mitzuteilen sind.“Jeder Inhaber einer in Paragraph 26, vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß Paragraph 40, anerkannten beziehungsweise gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 132 a, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) mitzuteilen sind.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 25.11.2011 Seite 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zertifizierte flugmedizinische Zentren.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:
die Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und
die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und
die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.
(3)Absatz 3,Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß § 57a zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß Paragraph 57 a, zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.“Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
(2)Absatz 2,Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.“Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.“
47.Novellierungsanordnung 47, Der Ausdruck „B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“ vor § 44 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“ vor Paragraph 44, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 44 werden die Abs. 2 bis 7 durch folgende Abs. 2 bis 6 ersetzt:In Paragraph 44, werden die Absatz 2 bis 7 durch folgende Absatz 2 bis 6 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 46 sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Paragraph 46, sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß § 36 Abs. 2 und Abs. 2 für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 2, für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.
(4)Absatz 4,Der Bewerber um eine Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfallsDer Bewerber um eine Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und
seine Verlässlichkeit (§ 32) nachzuweisen.seine Verlässlichkeit (Paragraph 32,) nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß § 28 Abs. 3, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die Paragraphen 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.
(6)Absatz 6,Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 6 zweiter bis vierter Satz bleiben unberührt.“Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Absatz 6, zweiter bis vierter Satz bleiben unberührt.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 45 samt Überschrift entfällt.Paragraph 45, samt Überschrift entfällt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 46 Abs. 1 entfällt das Wort „genehmigten“.In Paragraph 46, Absatz eins, entfällt das Wort „genehmigten“.
51.Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift zu § 48 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 48, lautet:
„Widerruf der Genehmigung“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 48 entfällt die Wortfolge „die Eintragung (§ 45) oder“.In Paragraph 48, entfällt die Wortfolge „die Eintragung (Paragraph 45,) oder“.
53.Novellierungsanordnung 53, § 51 samt Überschrift entfällt.Paragraph 51, samt Überschrift entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 52 Abs. 2 wird nach der Zitierung „§ 36 Abs. 2“ die Wortfolge „oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 2, wird nach der Zitierung „§ 36 Absatz 2, die Wortfolge „oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 57 a, eingefügt.
55.Novellierungsanordnung 55, Der Ausdruck „C. Militärisches Luftfahrtpersonal.“ vor § 53 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „C. Militärisches Luftfahrtpersonal.“ vor Paragraph 53, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„3. Abschnitt
Militärisches Luftfahrtpersonal“
56.Novellierungsanordnung 56, Der Ausdruck „D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“ vor § 57a wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“ vor Paragraph 57 a, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen“
57.Novellierungsanordnung 57, Dem § 57a wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 57 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Unionsrechtliche Bestimmungen“
58.Novellierungsanordnung 58, § 57a Abs. 1 lautet:Paragraph 57 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.“Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, in der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, in der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.08.2011 Seite 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.“
59.Novellierungsanordnung 59, Dem § 57a werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 57 a, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:
„(3)Absatz 3,Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde.Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde.
(4)Absatz 4,Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß § 120d Abs. 2 beauftragen kann.Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 120 d, Absatz 2, beauftragen kann.
(5)Absatz 5,Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug aufZuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge – LAPL(S),
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Ballone – LAPL(B)
Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 4 genannten Lizenzen.Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 4 genannten Lizenzen.
(6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 5 zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.“Die gemäß Absatz 5, zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.“
60.Novellierungsanordnung 60, Nach § 57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 57 a, wird folgender Paragraph 57 b, samt Überschrift eingefügt:
„Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen
§ 57b.Paragraph 57 b,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.“
61.Novellierungsanordnung 61, Die Ausdrücke „IV. Teil: Flugplätze.“ und „A. Gemeinsame Bestimmungen.“ vor § 58 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:Die Ausdrücke „IV. Teil: Flugplätze.“ und „A. Gemeinsame Bestimmungen.“ vor Paragraph 58, werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:
„4. Teil
Flugplätze
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 58 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,“ durch die Zitierung „§ 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959,“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. römisch zwei Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,“ durch die Zitierung „§ 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.“Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, erteilt worden ist.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 59 erster Satz lautet:Paragraph 59, erster Satz lautet:
„Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist.“
65.Novellierungsanordnung 65, Der Ausdruck „B. Zivilflugplätze.“ vor § 63 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „B. Zivilflugplätze.“ vor Paragraph 63, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Zivilflugplätze“
66.Novellierungsanordnung 66, In § 72 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „im Inland gelegen ist“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.In Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „im Inland gelegen ist“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 72 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ und nach der Wortfolge „mit Wohnsitz im Inland hat“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.In Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ und nach der Wortfolge „mit Wohnsitz im Inland hat“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.
68.Novellierungsanordnung 68, Die Überschrift zu § 74 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 74, lautet:
„Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 74 Abs. 5 wird nach dem Wort „Anschlag“ die Wortfolge „oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters“ eingefügt.In Paragraph 74, Absatz 5, wird nach dem Wort „Anschlag“ die Wortfolge „oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters“ eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 74, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen zur Erteilung eines Flughafen-Zertifikates als Bestätigung über die Einhaltung der anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen hinsichtlich der Einrichtungen, die Ausstattung und das betriebliche Verfahren von Flughäfen (§ 64) festzulegen. Das Flughafen-Zertifikat ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) auszustellen. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Flughafen-Zertifikates geführt haben oder die zur Aufrechterhaltung des Flughafen-Zertifikates erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Flughafen-Zertifikat ganz oder zum Teil ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Flughafenzertifikates vorzuschreiben.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen zur Erteilung eines Flughafen-Zertifikates als Bestätigung über die Einhaltung der anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen hinsichtlich der Einrichtungen, die Ausstattung und das betriebliche Verfahren von Flughäfen (Paragraph 64,) festzulegen. Das Flughafen-Zertifikat ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) auszustellen. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Flughafen-Zertifikates geführt haben oder die zur Aufrechterhaltung des Flughafen-Zertifikates erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Flughafen-Zertifikat ganz oder zum Teil ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Flughafenzertifikates vorzuschreiben.
(7)Absatz 7,Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zertifikates für Flugplätze in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Die Bestimmungen des Abs. 6 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zertifikates für Flugplätze in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und in den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,). Die Bestimmungen des Absatz 6, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 75 Abs. 1 lautet:Paragraph 75, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter darf, soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben seines Zivilflugplatzes dienen.“
72.Novellierungsanordnung 72, In § 75 Abs. 2 wird die Wortfolge „Flugsicherungsstellen (§ 120)“ durch die Wortfolge „Dienststellen von Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz 2, wird die Wortfolge „Flugsicherungsstellen (Paragraph 120,)“ durch die Wortfolge „Dienststellen von Flugsicherungsorganisationen gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 75 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 75, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Zivilflugplatzhalter hat weiters geeignete Räumlichkeiten oder Flächen für Flugsicherungsanlagen (§ 122) und für Einbauten, die für den Betrieb von Flugsicherungsanlagen erforderlich sind, im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.“„Der Zivilflugplatzhalter hat weiters geeignete Räumlichkeiten oder Flächen für Flugsicherungsanlagen (Paragraph 122,) und für Einbauten, die für den Betrieb von Flugsicherungsanlagen erforderlich sind, im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 75 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „dieser Verpflichtung“ durch die Wortfolge „diesen Verpflichtungen“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „dieser Verpflichtung“ durch die Wortfolge „diesen Verpflichtungen“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 78 lautet:Paragraph 78, lautet:
„§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.
(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.
(4)Absatz 4,Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.“Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich.“
76.Novellierungsanordnung 76, Nach § 80a wird folgender § 80b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 80 a, wird folgender Paragraph 80 b, samt Überschrift eingefügt:
„Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen
§ 80b.Paragraph 80 b,
(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 66, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Abs. 2 beantragt werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sich aus den Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt.Abweichend von den Paragraphen 66, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Absatz 2, beantragt werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sich aus den Absatz 2 bis 7 nichts anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Die Zivilflugplatz-Bewilligung für eine Hubschrauberlandefläche bei Krankenhäusern ist zu erteilen, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Landefläche und der geplanten Bodeneinrichtungen sowie der Umgebung ein sicherer An- und Abflug von Hubschraubern im Rettungs- und Ambulanzdienst gewährleistet ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder wiederholt gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen sind unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung luftfahrtüblich kundzumachen.Die gemäß Absatz 2, bewilligten Landeflächen sind unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung luftfahrtüblich kundzumachen.
(4)Absatz 4,Das Luftfahrtunternehmen darf die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen nur mit jenen Hubschraubermustern benützen, die gemäß dem jeweiligen auf das Hubschrauberbaumuster bezogenen Flug- bzw. Betriebshandbuch für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind.Das Luftfahrtunternehmen darf die gemäß Absatz 2, bewilligten Landeflächen nur mit jenen Hubschraubermustern benützen, die gemäß dem jeweiligen auf das Hubschrauberbaumuster bezogenen Flug- bzw. Betriebshandbuch für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 erlassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, erlassen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmung des § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebsaufnahmebewilligung zu erteilen ist, wenn vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nachgewiesen wird, dass die in der Bewilligung gemäß Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind sowie ein sicherer und geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist.Die Bestimmung des Paragraph 73, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebsaufnahmebewilligung zu erteilen ist, wenn vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nachgewiesen wird, dass die in der Bewilligung gemäß Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind sowie ein sicherer und geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist.
(7)Absatz 7,Für zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 bestehende Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die ausschließlich für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze benützt werden und für die keine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 besteht, ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 bis längstens 1. Juli 2014 einzubringen. Wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht, darf die Benützung der Landefläche bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrages weiterhin für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze gemäß § 9 Abs. 2 bewilligt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, bleiben etwaige zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 für die Benützung dieser Flächen bestehende Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 2 bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 für die Benützung dieser Flächen für Rettungs- oder Ambulanzeinsätze ist nicht zulässig.“Für zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 bestehende Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die ausschließlich für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze benützt werden und für die keine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, besteht, ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2 bis längstens 1. Juli 2014 einzubringen. Wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht, darf die Benützung der Landefläche bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrages weiterhin für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bewilligt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, bleiben etwaige zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 für die Benützung dieser Flächen bestehende Bewilligungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für die Benützung dieser Flächen für Rettungs- oder Ambulanzeinsätze ist nicht zulässig.“
77.Novellierungsanordnung 77, Der Ausdruck „C. Militärflugplätze.“ vor § 81 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „C. Militärflugplätze.“ vor Paragraph 81, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„3. Abschnitt
Militärflugplätze“
78.Novellierungsanordnung 78, § 84 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
79.Novellierungsanordnung 79, Dem § 84 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.“Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich.“
80.Novellierungsanordnung 80, Der Ausdruck „V. Teil: Luftfahrthindernisse.“ vor § 85 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „V. Teil: Luftfahrthindernisse.“ vor Paragraph 85, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„5. Teil
Luftfahrthindernisse“
81.Novellierungsanordnung 81, § 85 Abs. 1 lautet:Paragraph 85, Absatz eins, lautet:
„§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind LuftfahrthindernisseInnerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse
Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und
Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.“Ein in der Ziffer eins, genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (Paragraph 87,) bezeichneten Flächen durchragt.“
82.Novellierungsanordnung 82, In § 85 Abs. 2 werden die Wortfolge „die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte“ sowie die Buchstabenbezeichnungen „a)“ und „b)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“ ersetzt; in der der Z 2 wird die Wortfolge „die Anlage“ durch die Wortfolge „das Objekt“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 2, werden die Wortfolge „die in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Anlagen“ durch die Wortfolge „die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Objekte“ sowie die Buchstabenbezeichnungen „a)“ und „b)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“ ersetzt; in der der Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Anlage“ durch die Wortfolge „das Objekt“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, § 85 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder“eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, überqueren oder“
84.Novellierungsanordnung 84, In § 85 Abs. 3 entfällt die Z 2 und die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“In Paragraph 85, Absatz 3, entfällt die Ziffer 2 und die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „2.“
85.Novellierungsanordnung 85, In § 85 entfallen die Abs. 4 und 6 und der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.In Paragraph 85, entfallen die Absatz 4 und 6 und der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 85 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 3 Z 3“ durch die Zitierung „Abs. 3 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 4, wird die Zitierung „Abs. 3 Ziffer 3, durch die Zitierung „Abs. 3 Ziffer 2, ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, In § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde,“ durch die Wortfolge „Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz eins, wird die Wortfolge „Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde,“ durch die Wortfolge „Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, In § 87 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(10)“ und es werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 9 eingefügt:In Paragraph 87, erhält der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung „(10)“ und es werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 9 eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde kann abweichend von Absatz eins und Absatz 3, die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Absatz 2, bleibt unberührt.
(5)Absatz 5,Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung ist bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung ist bei der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(6)Absatz 6,Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Abs. 5 genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Absatz 5, genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(7)Absatz 7,Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Abs. 5 schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Absatz 5, schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.
(8)Absatz 8,Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Abs. 7 entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Absatz 7, entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.
(9)Absatz 9,Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.“Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Absatz 6, vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Absatz 6, vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.“
89.Novellierungsanordnung 89, In § 91a Abs. 7 entfällt die Wortfolge „zur raschen Aufarbeitung von Schadholz“.In Paragraph 91 a, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „zur raschen Aufarbeitung von Schadholz“.
90.Novellierungsanordnung 90, § 91b wird durch folgenden § 91b samt Überschrift ersetzt:Paragraph 91 b, wird durch folgenden Paragraph 91 b, samt Überschrift ersetzt:
„Bestehende Luftfahrthindernisse
§ 91b.Paragraph 91 b,
(1)Absatz eins,Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Paragraph 85, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 85, Absatz 4, bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß Paragraph 92, zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß Paragraph 91 a, zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist Paragraph 96, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.“Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Absatz eins, in einem Verfahren gemäß Paragraph 92, lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 96 a, sind anzuwenden.“
91.Novellierungsanordnung 91, § 91c entfällt.Paragraph 91 c, entfällt.
92.Novellierungsanordnung 92, § 92 Abs. 1 lautet:Paragraph 92, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) sind die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.“Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Paragraph 86 und Paragraph 91,) sind die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.“
93.Novellierungsanordnung 93, Dem § 93 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 93, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.“„Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.“
94.Novellierungsanordnung 94, In § 94 wird vor der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragrafenbezeichnung „§ 94.“ gesetzt.In Paragraph 94, wird vor der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragrafenbezeichnung „§ 94.“ gesetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 94 Abs. 1 wird am Anfang des ersten Satzes das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „Ortsfeste und mobile Anlagen“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz eins, wird am Anfang des ersten Satzes das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „Ortsfeste und mobile Anlagen“ ersetzt.
96.Novellierungsanordnung 96, In § 94 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2)“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,)“ ersetzt.
97.Novellierungsanordnung 97, In § 94 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 94, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes gelegene Anlage, deren optische oder elektrische Störwirkungen eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt innerhalb einer Sicherheitszone verursachen können, gilt als innerhalb der jeweiligen Sicherheitszone gelegen.“
98.Novellierungsanordnung 98, In § 95 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 85 Abs. 1 lit. a und b“ durch die Zitierung „§ 85 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 85 Absatz eins, Litera a und b“ durch die Zitierung „§ 85 Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95, wird folgender Paragraph 95 a, samt Überschrift eingefügt:
„Meldung von Luftfahrthindernissen
§ 95a.Paragraph 95 a,
(1)Absatz eins,Der Eigentümer eines gemäß § 92 genehmigten Luftfahrthindernisses hat dem örtlich zuständigen Landeshauptmann den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß § 85 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.Der Eigentümer eines gemäß Paragraph 92, genehmigten Luftfahrthindernisses hat dem örtlich zuständigen Landeshauptmann den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß Paragraph 85, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.
(2)Absatz 2,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.
(4)Absatz 4,Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (Paragraph 92, Absatz 2,) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 93,) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.
(5)Absatz 5,Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (§ 93) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.“Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 93,) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.“
100.Novellierungsanordnung 100, In § 96 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bescheiden errichtet, abgeändert oder“ durch die Wortfolge „Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder“ ersetzt.In Paragraph 96, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bescheiden errichtet, abgeändert oder“ durch die Wortfolge „Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, Dem § 96a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 96 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß § 95 Abs. 2, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 2,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“
102.Novellierungsanordnung 102, Der Ausdruck „VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.“ vor § 97 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.“ vor Paragraph 97, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„6. Teil
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt“
103.Novellierungsanordnung 103, Die Ausdrücke „VII. Teil: Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“ und „A. Luftverkehrsunternehmen“ vor § 101 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:Die Ausdrücke „VII. Teil: Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“ und „A. Luftverkehrsunternehmen“ vor Paragraph 101, werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:
„7. Teil
Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen“
104.Novellierungsanordnung 104, § 101 lautet:Paragraph 101, lautet:
„§ 101.Paragraph 101,
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hierfür
eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), odereine gemäß Paragraph 102, Absatz 2, erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24.08.1992 Seite 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff (Luftbeförderungsunternehmen)
innehaben.“
105.Novellierungsanordnung 105, § 102 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 102, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.
(2)Absatz 2,Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Art. 13 (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.“Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Artikel 2, Ziffer 26, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Artikel 13, (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, ist die Austro Control GmbH.“
106.Novellierungsanordnung 106, In § 102 Abs. 4 wird nach dem Wort „Fallschirmspringern“ die Wortfolge „sowie die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen“ eingefügt.In Paragraph 102, Absatz 4, wird nach dem Wort „Fallschirmspringern“ die Wortfolge „sowie die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen“ eingefügt.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 103 Abs. 1 wird nach dem Wort „dürfen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ durch die Wortfolge „soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen,“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz eins, wird nach dem Wort „dürfen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ durch die Wortfolge „soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen,“ ersetzt.
108.Novellierungsanordnung 108, § 106 lautet:Paragraph 106, lautet:
„§ 106.Paragraph 106,
Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie verlässlich und fachlich geeignet ist, oder
eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie die vertretungsbefugten Personen verlässlich und fachlich geeignet sind,
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
der Abschluss von dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.der Abschluss von dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.
Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß § 131 erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a zu gewährleisten.“Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß Paragraph 131, erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 24 a, zu gewährleisten.“
109.Novellierungsanordnung 109, § 107 Abs. 2 lautet:Paragraph 107, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen
der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen beantragt werden muss, und
Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.“
110.Novellierungsanordnung 110, In § 108 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH“ ersetzt.In Paragraph 108, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH“ ersetzt.
111.Novellierungsanordnung 111, Dem § 108 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1.“Ist auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 131, oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in Paragraph 102, Absatz eins, genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Absatz eins,
112.Novellierungsanordnung 112, § 110 lautet:Paragraph 110, lautet:
„§ 110.Paragraph 110,
Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 106, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,
die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist,die Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist,
der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder
der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.“der Beförderungsbetrieb gemäß Paragraph 109, untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.“
113.Novellierungsanordnung 113, Nach § 110 wird folgender § 111 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 110, wird folgender Paragraph 111, samt Überschrift eingefügt:
„Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen
§ 111.Paragraph 111,
Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß § 21 und § 131 erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß § 29 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.“ Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß Paragraph 21 und Paragraph 131, erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.“
114.Novellierungsanordnung 114, Der bisherige § 115 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 112.“.Der bisherige Paragraph 115, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 112.“.
115.Novellierungsanordnung 115, In § 112 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 112, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
116.Novellierungsanordnung 116, Der bisherige § 115a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 113.“.Der bisherige Paragraph 115 a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 113.“.
117.Novellierungsanordnung 117, Der Ausdruck „B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.“ vor § 116 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.“ vor Paragraph 116, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“
118.Novellierungsanordnung 118, Die Ausdrücke „VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.“ und „A. Flugsicherung.“ vor § 119 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:Die Ausdrücke „VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.“ und „A. Flugsicherung.“ vor Paragraph 119, werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:
„8. Teil
Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Flugsicherung“
119.Novellierungsanordnung 119, In § 119 Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „Alarmdienst“ durch das Wort „Flugalarmdienst“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „Alarmdienst“ durch das Wort „Flugalarmdienst“ ersetzt.
120.Novellierungsanordnung 120, § 120 Abs. 6 lautet:Paragraph 120, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Fluglotsenlizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat erteilte und gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 rechtsgültige Fluglotsenlizenz innehat.“Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Fluglotsenlizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat erteilte und gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, rechtsgültige Fluglotsenlizenz innehat.“
121.Novellierungsanordnung 121, § 120a Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 120 a, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH und die gemäß § 120 Abs. 2 betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.“Die Austro Control GmbH und die gemäß Paragraph 120, Absatz 2, betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.“
122.Novellierungsanordnung 122, In § 120b Abs. 4 wird die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13,“ durch die Zitierung „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.In Paragraph 120 b, Absatz 4, wird die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Amtsblatt Nummer L 335 vom 21.12.2005 Seite 13,“ durch die Zitierung „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482 aus 2008, und (EU) Nr. 691 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 271 vom 18.10.2011 Seite 23, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, Dem § 120c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 120 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 15.“„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034 aus 2011, über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 271 vom 18.10.2011 Seite 15.“
124.Novellierungsanordnung 124, Die Überschrift zu § 120d lautet:Die Überschrift zu Paragraph 120 d, lautet:
„Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen und Beauftragung von qualifizierten Stellen“
125.Novellierungsanordnung 125, § 120d Abs. 1 vierter Satz lautet:Paragraph 120 d, Absatz eins, vierter Satz lautet:
„Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Aufsicht gemäß Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 nicht ermöglicht worden ist und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist.“„Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Aufsicht gemäß Artikel 7, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, nicht ermöglicht worden ist und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist.“
126.Novellierungsanordnung 126, In § 120d Abs. 2 werden die Wortfolge „Anerkennung von Organisationen“ durch die Wortfolge „Beauftragung von qualifizierten Stellen“ und jeweils das Wort „Anerkennung“ durch jeweils das Wort „Beauftragung“ sowie das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.In Paragraph 120 d, Absatz 2, werden die Wortfolge „Anerkennung von Organisationen“ durch die Wortfolge „Beauftragung von qualifizierten Stellen“ und jeweils das Wort „Anerkennung“ durch jeweils das Wort „Beauftragung“ sowie das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.
127.Novellierungsanordnung 127, In § 120d werden die Abs. 4 bis 6 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:In Paragraph 120 d, werden die Absatz 4 bis 6 durch folgenden Absatz 4, ersetzt:
„(4)Absatz 4,Die Flugsicherungsorganisationen haben Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß § 57a ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Führung der Datenbank gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Verfügung zu stellen.“Die Flugsicherungsorganisationen haben Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß Paragraph 57 a, ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Führung der Datenbank gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Verfügung zu stellen.“
128.Novellierungsanordnung 128, In § 120e Abs. 1 wird die Zitierung „Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13,“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ ersetzt.In Paragraph 120 e, Absatz eins, wird die Zitierung „"Art". 2 Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Amtsblatt Nummer L 335 vom 21.12.2005 Seite 13,“ durch die Zitierung „"Art". 2 Ziffer 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, In § 120e Abs. 2 werden die Zitierung „Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005“ durch die Zitierung „Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ und das Wort „Gemeinschaftsgebiet“ durch das Wort „Unionsgebiet“ ersetzt.In Paragraph 120 e, Absatz 2, werden die Zitierung „"Art". 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005“ durch die Zitierung „"Art". 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ und das Wort „Gemeinschaftsgebiet“ durch das Wort „Unionsgebiet“ ersetzt.
130.Novellierungsanordnung 130, In § 120e Abs. 5 wird die Zitierung „Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005“ durch die Zitierung „Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und sind von der Austro Control GmbH herauszugeben sowie in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen“.In Paragraph 120 e, Absatz 5, wird die Zitierung „"Art". 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005“ durch die Zitierung „"Art". 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und sind von der Austro Control GmbH herauszugeben sowie in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen“.
131.Novellierungsanordnung 131, § 122 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 122, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Flugsicherungsorganisationen haben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Bewilligung zu beantragen.“
132.Novellierungsanordnung 132, In § 122 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 122, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Für Flugsicherungsanlagen und ortsfeste militärische Anlagen gemäß Abs. 4 ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.“Für Flugsicherungsanlagen und ortsfeste militärische Anlagen gemäß Absatz 4, ist keine Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich.“
133.Novellierungsanordnung 133, Der Ausdruck „B. Verhalten im Luftverkehr.“ vor § 124 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „B. Verhalten im Luftverkehr.“ vor Paragraph 124, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Verhalten im Luftverkehr“
134.Novellierungsanordnung 134, § 124 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 124, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondereDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in Paragraph 119, bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,
die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen sowie
die anzuwendenden Signale und Zeichen
durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellenDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (§ 119 Abs. 2 lit. c), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.“mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (Paragraph 119, Absatz 2, Litera c,), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.“
135.Novellierungsanordnung 135, In § 125 Abs. 2 werden die Buchstabenbezeichnungen „ a)“, „b)“ und „c)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt sowie in der Z 3 nach der Zitierung „Artikel 34 AIZ“ die Wortfolge „und den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften“ und nach der Wortfolge „genannten Urkunden“ die Wortfolge „und das Lärmzeugnis“ eingefügt.In Paragraph 125, Absatz 2, werden die Buchstabenbezeichnungen „ a)“, „b)“ und „c)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt sowie in der Ziffer 3, nach der Zitierung „Artikel 34 AIZ“ die Wortfolge „und den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften“ und nach der Wortfolge „genannten Urkunden“ die Wortfolge „und das Lärmzeugnis“ eingefügt.
136.Novellierungsanordnung 136, § 128 samt Überschrift lautet:Paragraph 128, samt Überschrift lautet:
„Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern und Lasern
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3 und F4 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3 und F4 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Lasern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60825-1+A11+A2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 88 Abs. 2 ist verboten. Davon ausgenommen sind Laser und Laser-Einrichtungen, die für Instandhaltungstätigkeiten sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebes von Flugplätzen erforderlich sind.Die Verwendung von Lasern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60825-1+A11+A2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, ist verboten. Davon ausgenommen sind Laser und Laser-Einrichtungen, die für Instandhaltungstätigkeiten sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebes von Flugplätzen erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Fesselballone, Drachen sowie im Umkreis von 15 000 m um den Flugplatzbezugspunkt mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m ermöglichen.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, dürfen Fesselballone, Drachen sowie im Umkreis von 15 000 m um den Flugplatzbezugspunkt mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m ermöglichen.
(5)Absatz 5,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der Kleinluftballone weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.“
137.Novellierungsanordnung 137, § 129 samt Überschrift entfällt.Paragraph 129, samt Überschrift entfällt.
138.Novellierungsanordnung 138, In § 130 Abs. 1 wird die Wortfolge „von zivilen Luftfahrtgeräten“ durch die Wortfolge „von zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz eins, wird die Wortfolge „von zivilen Luftfahrtgeräten“ durch die Wortfolge „von zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.
139.Novellierungsanordnung 139, In § 130 Abs. 2 wird nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt.In Paragraph 130, Absatz 2, wird nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt.
140.Novellierungsanordnung 140, Der Ausdruck „C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.“ vor § 131 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.“ vor Paragraph 131, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„3. Abschnitt
Betrieb von Zivilluftfahrzeugen“
141.Novellierungsanordnung 141, In § 131 Abs. 2 erhält die Z 13 die Bezeichnung „14.“; das Wort „und“ am Ende der Z 12 wird durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 13 wird eingefügt:In Paragraph 131, Absatz 2, erhält die Ziffer 13, die Bezeichnung „14.“; das Wort „und“ am Ende der Ziffer 12, wird durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 13, wird eingefügt:
ob und unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche oder tunliche Anweisungen oder Hinweise (Betriebstüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeitshinweise) im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat und“ob und unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche oder tunliche Anweisungen oder Hinweise (Betriebstüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeitshinweise) im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat und“
142.Novellierungsanordnung 142, § 131 Abs. 4 lautet:Paragraph 131, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen oder Autorisierungen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, oder in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.“Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen oder Autorisierungen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, oder in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.“
143.Novellierungsanordnung 143, Dem § 131 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 131, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Werden die Voraussetzungen, die für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder zu dessen Aufrechterhaltung erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung ungültig ist.
(6)Absatz 6,Wird im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung der Befähigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftfahrzeug nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht verwendet werden darf.Wird im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung der Befähigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (Paragraph 12,) vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftfahrzeug nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht verwendet werden darf.
(7)Absatz 7,Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 4 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz 4, nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“
144.Novellierungsanordnung 144, Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gästeflugregelung
§ 132a.Paragraph 132 a,
(1)Absatz eins,Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass
in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oderin bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder
Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.
Die Bestimmung des § 41 sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleiben unberührt.Die Bestimmung des Paragraph 41, sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 erfüllt werden.“Die Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt werden.“
145.Novellierungsanordnung 145, Der Ausdruck „D. Besondere Sicherheitsmaßnahmen“ vor § 134a wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „D. Besondere Sicherheitsmaßnahmen“ vor Paragraph 134 a, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„4. Abschnitt
Besondere Sicherheitsmaßnahmen“
146.Novellierungsanordnung 146, In § 134a Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung „der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.In Paragraph 134 a, Absatz eins, erster Satz wird die Zitierung „der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
147.Novellierungsanordnung 147, In § 134a Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse“ durch die Wortfolge „die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während“ ersetzt.In Paragraph 134 a, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse“ durch die Wortfolge „die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während“ ersetzt.
148.Novellierungsanordnung 148, § 134a Abs. 2 lautet:Paragraph 134 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 unterzogen hat. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.“Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz eins, unterzogen hat. Andere mittels Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.“
149.Novellierungsanordnung 149, Dem § 134a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 134 a, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, unterzogen haben. Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein unabhängiger Validierer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 darf für die Durchführung der Validierungen nur Personen einsetzen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bestehen. Abs. 1 zweiter bis vierter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Ein unabhängiger Validierer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, darf für die Durchführung der Validierungen nur Personen einsetzen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, unterzogen haben und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, bestehen. Absatz eins, zweiter bis vierter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, vor, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß den Abs. 1 und 3 erfüllt.“Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 23, f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, vor, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß den Absatz eins und 3 erfüllt.“
150.Novellierungsanordnung 150, Der Ausdruck „E. Unfälle und Störungen im Luftverkehr“ vor § 135 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „E. Unfälle und Störungen im Luftverkehr“ vor Paragraph 135, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„5. Abschnitt
Unfälle und Störungen im Luftverkehr“
151.Novellierungsanordnung 151, In § 136 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 3 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35“ ersetzt.In Paragraph 136, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 2 Absatz 3 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 123/2005“ durch die Zitierung „"Art". 2 Ziffer eins und Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, Amtsblatt Nummer L 295 vom 12.11.2010 Seite 35“ ersetzt.
152.Novellierungsanordnung 152, § 136 Abs. 3 lautet:Paragraph 136, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Meldungen unverzüglich an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß § 120c und § 141 sowie die Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, BGBl. I Nr. 97/1998 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.“Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins und Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (Paragraph 2, des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Meldungen unverzüglich an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120 c und Paragraph 141, sowie die Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.“
153.Novellierungsanordnung 153, § 136 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „Austro Control GmbH“ ersetzt.Paragraph 136, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „Austro Control GmbH“ ersetzt.
154.Novellierungsanordnung 154, Dem § 136 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 136, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon sind hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse alle sicherheitsrelevanten Informationen, einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angeführten Informationen zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.“„Abweichend davon sind hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse alle sicherheitsrelevanten Informationen, einschließlich der in Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, angeführten Informationen zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.“
155.Novellierungsanordnung 155, In § 136 Abs. 5 und in der Überschrift zu § 146 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.In Paragraph 136, Absatz 5 und in der Überschrift zu Paragraph 146, wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
156.Novellierungsanordnung 156, § 136 Abs. 6 lautet:Paragraph 136, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141, der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sowie der Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 FBG zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können. Dieser Zugang umfasst nicht Angaben, aus denen der Luftfahrzeughalter, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar hervorgeht.“Die Informationen gemäß Absatz 4 und 5 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 c und Paragraph 141,, der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde sowie der Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, FBG zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können. Dieser Zugang umfasst nicht Angaben, aus denen der Luftfahrzeughalter, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar hervorgeht.“
157.Novellierungsanordnung 157, Der Ausdruck „IX. Teil: Behörden und besondere Verfahrensvorschriften.“ vor § 139 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:Der Ausdruck „IX. Teil: Behörden und besondere Verfahrensvorschriften.“ vor Paragraph 139, wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„9. Teil
Behörden und besondere Verfahrensvorschriften“
158.Novellierungsanordnung 158, In § 139 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 139, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen.“Die Austro Control GmbH ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen.“
159.Novellierungsanordnung 159, Dem § 140 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
160.Novellierungsanordnung 160, In § 140b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Ultraleichtflugzeuge,“ durch die Wortfolge „Ultraleichtluftfahrzeuge; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen,“ ersetzt.In Paragraph 140 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Ultraleichtflugzeuge,“ durch die Wortfolge „Ultraleichtluftfahrzeuge; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen,“ ersetzt.
161.Novellierungsanordnung 161, Nach § 140b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 140 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die gemäß Abs. 1 Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.“Die gemäß Absatz eins, Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.“
162.Novellierungsanordnung 162, In § 140b Abs. 5 wird die Wortfolge „erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich“ durch die Wortfolge „erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge“ ersetzt.In Paragraph 140 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich“ durch die Wortfolge „erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge“ ersetzt.
163.Novellierungsanordnung 163, Dem § 140c wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 140 c, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Gebühren“
164.Novellierungsanordnung 164, § 141 Abs. 1 lautet:Paragraph 141, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftverkehrsunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.“
165.Novellierungsanordnung 165, In § 141 Abs. 2 die Wortfolge „gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz 2, die Wortfolge „gemäß Anhang römisch eins, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.
166.Novellierungsanordnung 166, In § 141 werden die Abs. 4 bis 6 durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:In Paragraph 141, werden die Absatz 4 bis 6 durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Zivilluftfahrzeughalter, die Betreiber von Flugmodellen sowie die Halter von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Urkunden zu gewähren.Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Zivilluftfahrzeughalter, die Betreiber von Flugmodellen sowie die Halter von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Urkunden zu gewähren.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Genehmigung gemäß § 9, § 126 und § 133 ist die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständige Behörde berechtigt, zu überprüfen, ob die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Überprüfung erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Genehmigungsinhaber sowie die Zivilluftfahrzeughalter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach der Aufforderung, jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen.“Im Falle einer Genehmigung gemäß Paragraph 9,, Paragraph 126 und Paragraph 133, ist die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständige Behörde berechtigt, zu überprüfen, ob die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Überprüfung erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Genehmigungsinhaber sowie die Zivilluftfahrzeughalter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach der Aufforderung, jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen.“
167.Novellierungsanordnung 167, § 141a erster Satz lautet:Paragraph 141 a, erster Satz lautet:
„Alle Organe, die ermächtigt sind, in Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den zu Beaufsichtigenden vorzuweisen.“
168.Novellierungsanordnung 168, In § 142 Abs. 1 wird die Zitierung „in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, ABl. Nr. L 138 S. 50“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 142, Absatz eins, wird die Zitierung „in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 138 Seite 50“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Luftverkehrsunternehmen und Halter von nicht im gewerblichen Luftverkehr betriebenen Luftfahrzeugen haben das Starten und Landen auf einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen ohne gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesene Zeitnischen oder zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Zeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, zu unterlassen.“
169.Novellierungsanordnung 169, Dem § 145 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012.“Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923 aus 2012,.“
170.Novellierungsanordnung 170, Die Gliederungsbezeichnung „X. Teil“ nach dem § 145b wird durch die Gliederungsbezeichnung „10. Teil“ ersetzt.Die Gliederungsbezeichnung „X. Teil“ nach dem Paragraph 145 b, wird durch die Gliederungsbezeichnung „10. Teil“ ersetzt.
171.Novellierungsanordnung 171, In § 151 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht“ durch die Wortfolge „der höchstzulässigen Abflugmasse“ ersetzt.In Paragraph 151, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht“ durch die Wortfolge „der höchstzulässigen Abflugmasse“ ersetzt.
172.Novellierungsanordnung 172, In § 156 Abs. 2 erster Satz wird die Zahl „100 000“ durch die Zahl „113 100“ ersetzt.In Paragraph 156, Absatz 2, erster Satz wird die Zahl „100 000“ durch die Zahl „113 100“ ersetzt.
173.Novellierungsanordnung 173, § 156 Abs. 3 entfällt.Paragraph 156, Absatz 3, entfällt.
174.Novellierungsanordnung 174, In § 160 Abs. 1 werden die Zahl „17“ durch die Zahl „19“ und die Zahl „1 000“ durch die Zahl „1 131“ ersetzt.In Paragraph 160, Absatz eins, werden die Zahl „17“ durch die Zahl „19“ und die Zahl „1 000“ durch die Zahl „1 131“ ersetzt.
175.Novellierungsanordnung 175, In § 164 Abs. 2 wird die Zahl „100 000“ durch die Zahl „113 100“ ersetzt.In Paragraph 164, Absatz 2, wird die Zahl „100 000“ durch die Zahl „113 100“ ersetzt.
176.Novellierungsanordnung 176, In § 165 Abs. 1 erster Satz wird nach der Zitierung „§ 156 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen,“ eingefügt.In Paragraph 165, Absatz eins, erster Satz wird nach der Zitierung „§ 156 Absatz eins, ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen,“ eingefügt.
177.Novellierungsanordnung 177, In § 168 Abs. 2 wird nach der Zitierung „§ 164 Abs. 1 und 2“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004“ eingefügt.In Paragraph 168, Absatz 2, wird nach der Zitierung „§ 164 Absatz eins und 2 die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004“ eingefügt.
178.Novellierungsanordnung 178, Die Gliederungsbezeichnung „XI. Teil“ vor dem § 169 wird durch die Gliederungsbezeichnung „11. Teil“ ersetzt.Die Gliederungsbezeichnung „XI. Teil“ vor dem Paragraph 169, wird durch die Gliederungsbezeichnung „11. Teil“ ersetzt.
179.Novellierungsanordnung 179, § 169 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),
der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,
der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG,
der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, (Rahmenverordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 551 aus 2004, (Luftraum-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 552 aus 2004, (Interoperabilitäts-Verordnung),
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010,der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482 aus 2008, und (EU) Nr. 691 aus 2010,,
der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 201 vom 03.08.2010 S. 1,der Verordnung (EU) Nr. 691 aus 2010, zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Amtsblatt Nummer L 201 vom 03.08.2010 Seite 1,
der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,der Verordnung (EU) Nr. 255 aus 2010, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, Amtsblatt Nummer L 80 vom 26.3.2010 Seite 10,
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 Seite 15, genannten Verpflichtungen,
als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,“als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,,“
180.Novellierungsanordnung 180, In § 169 Abs. 1 erhalten die Z 3a und 4 die Bezeichnungen „4.“ und „5.“; das Wort „oder“ am Ende der Z 4 entfällt und der Punkt am Ende der Z 5 wird durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:In Paragraph 169, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 a und 4 die Bezeichnungen „4.“ und „5.“; das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 4, entfällt und der Punkt am Ende der Ziffer 5, wird durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben“
181.Novellierungsanordnung 181, In § 169 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 169, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
182.Novellierungsanordnung 182, In § 171 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Registrierung“.In Paragraph 171, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „oder Registrierung“.
183.Novellierungsanordnung 183, Nach § 171 wird folgender § 171a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 171, wird folgender Paragraph 171 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
§ 171a.Paragraph 171 a,
Der Halter eines Zivilflugplatzes ist berechtigt, ein Luftfahrzeug im Falle eines luftfahrtbehördlich oder auf Grund zivilrechtlicher Bestimmungen verfügten Betriebsverbotes auch ohne Zustimmung des Luftfahrzeughalters auf eine andere Abstellposition zu verschieben. Die in anderen Bestimmungen geregelten Voraussetzung über das Bewegen von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen sowie zivilrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.“
184.Novellierungsanordnung 184, Gliederungsbezeichnung und Gliederungsüberschrift vor dem § 172 lauten:Gliederungsbezeichnung und Gliederungsüberschrift vor dem Paragraph 172, lauten:
„12. Teil
Schlussbestimmungen“
185.Novellierungsanordnung 185, In § 172a Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ angefügt.In Paragraph 172 a, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde“ angefügt.
186.Novellierungsanordnung 186, § 172a Abs. 2 lautet:Paragraph 172 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.“Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Absatz eins, in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.“
187.Novellierungsanordnung 187, Nach § 172a wird folgender § 172b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 172 a, wird folgender Paragraph 172 b, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 172b.Paragraph 172 b,
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
188.Novellierungsanordnung 188, Dem § 173 werden folgende Abs. 37 bis 41 angefügt:Dem Paragraph 173, werden folgende Absatz 37 bis 41 angefügt:
„(37)Absatz 37,Die Bezeichnung und Überschrift vor § 1, § 5, § 7 Abs. 1, 3 und 5, § 8, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 10 Abs. 1 bis 3, § 10a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift vor § 22, die Bezeichnung und Überschrift vor § 24a, § 24a samt Überschrift, § 24b Abs. 1 und Abs. 2, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 25, § 26, § 31, § 33 Abs. 1, 4 und 5, § 34, § 35, die Bezeichnung und Überschrift vor § 44, § 44 Abs. 2 bis 6, § 46 Abs. 1, § 48 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, die Bezeichnung und Überschrift vor § 53, die Bezeichnung und Überschrift vor § 57a, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 58, § 58 Abs. 2 und 3, § 59, die Bezeichnung und Überschrift vor § 63, § 72 Abs. 2, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 5 bis 7, § 75 Abs. 1 und 2, § 78, die Bezeichnung und Überschrift vor § 81, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 3, die Bezeichnung und Überschrift vor § 85, § 85, § 87, § 91a Abs. 7, § 91b samt Überschrift, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 2, § 95a samt Überschrift, § 96 Abs. 1, § 96a Abs. 4, die Bezeichnung und Überschrift vor § 97, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 101, § 101, § 102 Abs. 1, 2 und 4, § 103 Abs. 1, § 106, § 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1 und 3, § 110, § 111 samt Überschrift, § 112, § 113, die Bezeichnung und Überschrift vor § 116, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 119, § 119 Abs. 2, § 120 Abs. 1 und 6, § 120a Abs. 1 und 2, § 120b Abs. 4, § 120c Abs. 1 und 2, § 120d samt Überschrift, § 120e Abs. 1, 2, 4 und 5, § 121a, § 122 Abs. 1 und Abs. 4a, die Bezeichnung und Überschrift vor § 124, § 125 Abs. 2, § 128 samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 131, § 132a samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 134a, § 134a, die Bezeichnung und Überschrift vor § 135, § 136, die Bezeichnung und Überschrift vor § 139, § 139, § 140b Abs. 1, 3a und 5, die Überschrift zu 140c, § 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 141a, § 142 Abs. 1, § 145 Abs. 4, die Gliederungsbezeichnung nach § 145b, die Überschrift zu § 146, § 151 Abs. 1, § 156, § 160 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 1, § 168 Abs. 2, die Gliederungsbezeichnung vor § 169, § 169 Abs. 1, § 171 Abs. 1, § 171a samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 172, § 172a Abs. 1 und 2, § 172b samt Überschrift, § 173 Abs. 31 sowie § 174a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 57a samt Überschrift, § 57b samt Überschrift, § 124 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 5 und 6, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 4 und 5, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 21, Absatz eins,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 22,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 24 a,, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 24 b, Absatz eins und Absatz 2,, die Bezeichnungen und Überschriften vor Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 31,, Paragraph 33, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 34,, Paragraph 35,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 44,, Paragraph 44, Absatz 2 bis 6, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 48, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 2,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 53,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 57 a,, die Bezeichnungen und Überschriften vor Paragraph 58,, Paragraph 58, Absatz 2 und 3, Paragraph 59,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 63,, Paragraph 72, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 74,, Paragraph 74, Absatz 5 bis 7, Paragraph 75, Absatz eins und 2, Paragraph 78,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 81,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 3,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 85,, Paragraph 85,, Paragraph 87,, Paragraph 91 a, Absatz 7,, Paragraph 91 b, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins und 2, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 95 a, samt Überschrift, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 96 a, Absatz 4,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 97,, die Bezeichnungen und Überschriften vor Paragraph 101,, Paragraph 101,, Paragraph 102, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 106,, Paragraph 107, Absatz 2,, Paragraph 108, Absatz eins und 3, Paragraph 110,, Paragraph 111, samt Überschrift, Paragraph 112,, Paragraph 113,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 116,, die Bezeichnungen und Überschriften vor Paragraph 119,, Paragraph 119, Absatz 2,, Paragraph 120, Absatz eins und 6, Paragraph 120 a, Absatz eins und 2, Paragraph 120 b, Absatz 4,, Paragraph 120 c, Absatz eins und 2, Paragraph 120 d, samt Überschrift, Paragraph 120 e, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 121 a,, Paragraph 122, Absatz eins und Absatz 4 a,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 124,, Paragraph 125, Absatz 2,, Paragraph 128, samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 131,, Paragraph 132 a, samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 134 a,, Paragraph 134 a,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 135,, Paragraph 136,, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 139,, Paragraph 139,, Paragraph 140 b, Absatz eins, 3 a und 5, die Überschrift zu 140c, Paragraph 141, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 141 a,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz 4,, die Gliederungsbezeichnung nach Paragraph 145 b,, die Überschrift zu Paragraph 146,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 156,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 164, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, Paragraph 168, Absatz 2,, die Gliederungsbezeichnung vor Paragraph 169,, Paragraph 169, Absatz eins,, Paragraph 171, Absatz eins,, Paragraph 171 a, samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor Paragraph 172,, Paragraph 172 a, Absatz eins und 2, Paragraph 172 b, samt Überschrift, Paragraph 173, Absatz 31, sowie Paragraph 174 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Paragraph 57 a, samt Überschrift, Paragraph 57 b, samt Überschrift, Paragraph 124, Absatz 2 und 3 und Paragraph 131, Absatz 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(38)Absatz 38,Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4 Abs. 1, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 11, § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 130 Abs. 1 und 2, der 4. Abschnitt nach § 24b, § 80b samt Überschrift und § 140 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, die Bezeichnungen und Überschriften vor Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 130, Absatz eins und 2, der 4. Abschnitt nach Paragraph 24 b,, Paragraph 80 b, samt Überschrift und Paragraph 140, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(39)Absatz 39,§ 45 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift und § 91c treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 51, samt Überschrift und Paragraph 91 c, treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Paragraph 129, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(40)Absatz 40,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2013 bzw. vor dem 1. Jänner 2014 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2013 bzw. vor dem 1. Jänner 2014 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(41)Absatz 41,Bewilligungen gemäß § 129, die vor dem 1. Jänner 2014 erteilt worden sind, bleiben bis zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24c oder § 24f, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung oder im Falle einer unbefristet erteilten Bewilligung bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Verordnungen gemäß § 85 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 gelten als Verordnungen gemäß § 85 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013.“Bewilligungen gemäß Paragraph 129,, die vor dem 1. Jänner 2014 erteilt worden sind, bleiben bis zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 24 c, oder Paragraph 24 f,, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung oder im Falle einer unbefristet erteilten Bewilligung bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Verordnungen gemäß Paragraph 85, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 85, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,.“
189.Novellierungsanordnung 189, In der Überschrift zu § 174a wird die Wortfolge „und Hinweise auf die Notifikation“ angefügt.In der Überschrift zu Paragraph 174 a, wird die Wortfolge „und Hinweise auf die Notifikation“ angefügt.
190.Novellierungsanordnung 190, In § 174a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 174 a, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifikationsnummer 2013/109/A).“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifikationsnummer 2013/109/A).“
Fischer
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