106. Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift von § 17 lautet:Die Überschrift von Paragraph 17, lautet:
„Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:Paragraph 17, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:
„§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsBehördlich zu überprüfen sind
der Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,der Betrieb von gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen undder gemäß Paragraph 10, bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und
die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.die Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.
Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.Die Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Ziffer 3, von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.
(1a)Absatz eins aDie Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens zu erfolgen:
einmal pro Jahr bei
Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,
hoch radioaktiven Strahlenquellen,
Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,
alle vier Jahre bei
zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,
veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und
gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,gemäß Paragraphen 19, oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,
alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der erste Satz von § 17 Abs. 3 lautet:Der erste Satz von Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen.“„Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 1 Z 1 erhalten die lit. d bis n die Buchstabenbezeichnung In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, erhalten die Litera d bis n die Buchstabenbezeichnung „e)“ bis „o)“; die lit. c wird durch folgende lit. c und d ersetzt:; die Litera c, wird durch folgende Litera c und d ersetzt:
der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 41 Abs. 3 entfällt.Paragraph 41, Absatz 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 lauten:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,“der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß Paragraph 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013, treten in Kraft:
die Überschrift von § 17, § 17 Abs. 1, 1a und Abs. 3 erster Satz, § 41 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 3 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2013, wobei die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind,die Überschrift von Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins,, 1a und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 6 mit 1. Juli 2013, wobei die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind,
der Entfall des § 41 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“der Entfall des Paragraph 41, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 43 erhält der Abs. 6 die Absatzbezeichnung In Paragraph 43, erhält der Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“; der Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:; der Absatz 5, wird durch folgende Absatz 5 und 6 ersetzt:
„(5)Absatz 5hinsichtlich § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
(6)Absatz 6hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“
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