BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. Juni 2013

Teil I

105. Bundesgesetz:

Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG

(NR: GP XXIV RV 2294 AB 2342 S. 203. BR: AB 9002 S. 821.)

105. Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

2. Abschnitt:

Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

§ 3.

Zuständige Behörde und Aufgaben

§ 4.

Anbringen

§ 5.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 6.

Biozidprodukte-Verzeichnis

§ 7.

Gemeinsame Datennutzung

§ 8.

Prüf- und Bewertungsstellen

§ 9.

Giftinformation

§ 10.

Melde- und Berichtspflichten

§ 11.

Gebühren

3. Abschnitt:

Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen

§ 12.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter

§ 13.

Kennzeichnung von behandelten Waren

§ 14.

Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen

4. Abschnitt:

Überwachung

§ 15.

Überwachung

§ 16.

Überwachungsbefugnisse

§ 17.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 18.

Beschlagnahme

§ 19.

Verfall

§ 20.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

5. Abschnitt:

Strafbestimmungen

§ 21.

Strafbestimmungen

§ 22.

Verantwortlichkeit

6. Abschnitt:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 24.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25.

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 26.

Vollziehung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung 1, und aller weiteren, den Bereich des Inverkehrbringens von Biozidprodukten regelnden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 Sitzung 3.
  2. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe, wie insbesondere „Biozidprodukt“, „Biozidproduktefamilie“, „Wirkstoff“ und „behandelte Waren“, sind gemäß den in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Definitionen zu verstehen.
  3. Absatz 3Auf Biozidprodukte ist der römisch III. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, nicht anzuwenden, soweit in Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Paragraph 38, sowie Paragraphen 41 und 42 mit der Maßgabe, dass Verbraucher nicht zum Bezug von Biozidprodukten berechtigt sind, die unter diese Bestimmung fallen, und dass Verbrauchern keine Bewilligung zum Bezug solcher Biozidprodukte erteilt werden darf, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 46 und Paragraph 48, des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die eine der gefährlichen Eigenschaften aufweisen oder, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung) eingestuft werden, einer der Gefahrenkategorien zuzuordnen sind, die in Artikel 19, Absatz 4, Litera a, erster Anstrich und Artikel 19, Absatz 4, Litera b, erster bis vierter Anstrich der Biozidprodukteverordnung angeführt sind.
  5. Absatz 5Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 3 und 4 und Paragraph 46, Absatz 3, des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die gemäß
    1. Ziffer eins
      den im Chemikaliengesetz 1996 festgelegten Kriterien die gefährliche Eigenschaft
      1. Litera a
        „gesundheitsschädlich“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung gemäß der ChemG-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,) oder
      2. Litera b
        „sensibilisierend“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung gemäß der ChemG-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,) durch Einatmen mit dem R-Satz 42 („Sensibilisierung durch Einatmen möglich“) aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      den in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien einer der Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien
      1. Litera a
        „akute orale Toxizität“ der Kategorie 4,
      2. Litera b
        „akute dermale Toxizität“ der Kategorie 4,
      3. Litera c
        „akute inhalative Toxizität“ (Gas und Staub/Nebel) der Kategorie 4,
      4. Litera d
        „akute inhalative Toxizität“ (Dampf) der Kategorie 3 oder 4,
      5. Litera e
        „spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition“ der Kategorie 1 oder 2
      6. Litera f
        „spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition“, der Kategorie 1 oder 2,
      7. Litera g
        „Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 oder
      8. Litera h
        „sensibilisierend für die Atemwege“ der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B
    zuzuordnen sind, wenn sie gemäß der CLP-Verordnung eingestuft werden.
  6. Absatz 6Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 92 vom 07.04.1990 Sitzung 42, die Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 Sitzung 1, oder die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 Sitzung 67, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zu verstehen.
  7. Absatz 7Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S.17, die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 Sitzung 1, oder die Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 Sitzung 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zu verstehen.
  8. Absatz 8Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S.1, oder auf die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 Sitzung 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Chemikaliengesetz 1996 zu verstehen.
  9. Absatz 9Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf die Spielzeugkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2012,, zu verstehen.

Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      für Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 angeführt sind, und
    2. Ziffer 2
      für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert worden sind,
    vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU, ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 Sitzung 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.
  2. Absatz 2Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
  3. Absatz 3Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.

2. Abschnitt
Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

Zuständige Behörde und Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Artikel 81, der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Artikel 27, Absatz 2,, Artikel 35,, Artikel 37 und Artikel 44, der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. Paragraph 10, gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.

Anbringen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Artikel 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Artikel 39, der Biozidprodukteverordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukteverordnung berechtigt.
  2. Absatz 2Anträge auf Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
  3. Absatz 3Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung sind schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, der gemäß den in der Biozidprodukteverordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.
  4. Absatz 4Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukteverordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung darüber, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn dieser glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und dass die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Eine Ablehnung der Bestätigung im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
  2. Absatz 2In den Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Artikel 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verpflichtet, dann als zuständige Behörde zur Bewertung eines Wirkstoffes im Sinne der genannten Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung tätig zu werden, wenn er mit einer schriftlichen Bestätigung gemäß Absatz eins, seine diesbezügliche Zustimmung erteilt hat, und wenn die Agentur einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffes angenommen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 7, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung mitgeteilt hat. Der Antragsteller, der bei der Agentur einen Antrag zur Genehmigung eines Wirkstoffes eingebracht hat, gilt im Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Partei.
  3. Absatz 3Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens über die Zulassung eines Biozidproduktes, das für das vereinfachte Zulassungsverfahren geeignet ist, zu entscheiden hat, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes im vereinfachten Zulassungsverfahren im Sinne von Artikel 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung gilt dann als beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller über eine schriftliche Bestätigung im Sinne des Absatz 3, darüber verfügt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Zulassungsantrages im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens durchführen wird,
    2. Ziffer 2
      der Antrag bei der Agentur eingereicht worden ist und im Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung erfasst ist und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 11, zu entrichtenden Gebühren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind.
  5. Absatz 5Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge der Unionszulassung gemäß Artikel 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung über die Unionszulassung eines Biozidproduktes zu entscheiden hat, sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Angaben und Unterlagen, die gemäß der Biozidprodukteverordnung oder die gemäß diesem Bundesgesetz beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Abweichend davon dürfen in Verfahren zur Erteilung einer Unionszulassung gemäß Artikel 43, der Biozidprodukteverordnung eingereichte Zusammenfassungen der Produktcharakteristika im Sinne von Artikel 20, Absatz eins, Litera a, Z ii der Biozidprodukteverordnung auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Zugangsbescheinigungen im Sinne von Artikel 61, der Biozidprodukteverordnung sind in Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur nach Maßgabe von Artikel 61, der Biozidprodukteverordnung zu berücksichtigen und nur dann, wenn sie zur Vorlage an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sind.
  7. Absatz 7Zulassungen von Biozidprodukten sind mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen, der Kennzeichnung und der Einzelheiten der zulässigen Arten der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der in der Biozidprodukteverordnung oder der in diesem Bundesgesetz festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung oder Verwendung von Biozidprodukten enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren maßgeblich zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8In Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Artikel 31, der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.
  9. Absatz 9In Verwaltungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Artikel 48 bis 52 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.

Biozidprodukte-Verzeichnis

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
  2. Absatz 2Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
    2. Ziffer 2
      Zulassungsbedingungen und
    3. Ziffer 3
      Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Artikel 22, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung.
  3. Absatz 3Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Absatz eins, jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.

Gemeinsame Nutzung von Daten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsWer beabsichtigt, gemäß Artikel 64, der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Artikel 64, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen.
  2. Absatz 2Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Artikel 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

Prüf- und Bewertungsstellen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsFür Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge erstellen und dabei gemäß den in der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfmethoden und Voraussetzungen vorgehen, gelten die Paragraphen 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn die angewandten Methoden und Voraussetzungen den Anforderungen gemäß Anhang römisch II Punkt 6 und Anhang römisch III Punkt 6 der Biozidprodukteverordnung (Grundsätze der Guten Laborpraxis) genügen müssen. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß Paragraph 53, ChemG 1996 zu beurteilen.
  2. Absatz 2Soweit Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz erstellen, wegen der Art der Angaben und Unterlagen, die sie erstellen, nicht den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen müssen, müssen diese Prüfstellen den Anforderungen des Artikel 8, Absatz 5, der CLP-Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft kann zur Prüfung auf Vollständigkeit und zur Bewertung von Angaben und Unterlagen oder von Teilen davon betreffend Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 33, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, übertragenen Aufgaben, heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anbringen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen und geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundigen Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer derart sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
  4. Absatz 4Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Auskunftsstelle im Sinne des Artikel 81, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung einrichtet, so hat er unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vorrangig die Betrauung jener Einrichtung vorzusehen, die die Aufgaben der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 124, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 Sitzung 1 (im Folgenden: REACH-Verordnung oder REACH-V), wahrnimmt.

Giftinformation

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH wird als jene Stelle gemäß Artikel 73, der Biozidprodukteverordnung bestimmt, die die entsprechenden Informationen über Biozidprodukte entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet.
  2. Absatz 2Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozidprodukt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Paragraph 54, ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.

Melde- und Berichtspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 65, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in Paragraph 3, Absatz 2,, in Paragraph 6, sowie Paragraph 15, Absatz 7, angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.

Gebühren

Paragraph 11,

  1. Absatz einsInsbesondere, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. Ziffer eins
      in den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukteverordnung,
    3. Ziffer 3
      im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung,
    4. Ziffer 4
      im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder
    5. Ziffer 5
      im Verfahren gemäß Artikel 39, der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung
    tätig wird, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe der gemäß Absatz 4, zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben. Derartige Gebühren können auch in Form von jährlich zu entrichtenden Gebühren eingehoben werden.
  3. Absatz 3Sofern für die Höhe der zu entrichtenden Gebühren auch die Eigenschaft eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen in Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, e, der Biozidprodukteverordnung maßgeblich ist, hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der für kleine oder mittlere Unternehmen festgelegten Gebühren vorliegen.
  4. Absatz 4Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren gemäß Absatz eins bis 3 unter Berücksichtigung von Artikel 80, der Biozidprodukteverordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die allfälligen Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen festzulegen.
  5. Absatz 5Für behördliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Genehmigung von Wirkstoffen oder bei einer Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie oder im Rahmen der Genehmigung eines Biozidproduktes für den Parallelhandel gemäß den in der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Verfahren zu erledigen sind, sind die Gebühren jedenfalls im Vorhinein zu entrichten.
  6. Absatz 6Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat erstmals bis zum 1. September 2016 und erneut in jedem drittfolgenden Jahr jeweils bis zum 1. September eine Evaluierung der Gebührengebarung vorzunehmen. Bei dieser Evaluierung sind die sozioökonomischen Auswirkungen der Gebühren zu untersuchen und es ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die in einer Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Tarife der Höhe, der Art und dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend Bedacht zu nehmen.

3. Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.
  2. Absatz 2Soweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 69, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung angesprochenen Kennzeichnungsbestandteile (Gefahrenkennzeichnung) nicht gemäß der CLP-Verordnung zu erfolgen hat oder gemäß der CLP-Verordnung erfolgt, ist die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung insbesondere hinsichtlich der in Paragraph 3, ChemG 1996 angeführten gefährlichen Eigenschaften gemäß dem ChemG 1996 durchzuführen.
  3. Absatz 3Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.
  4. Absatz 4Für Biozidprodukte, die gemäß Artikel 89, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung und gemäß Paragraph 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  5. Absatz 5Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Artikel 31, sowie Anhang römisch II der REACH-Verordnung und Paragraph 25, ChemG 1996 entsprechen.
  6. Absatz 6In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den Paragraphen 40, Absatz 4 und 48 Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, Anhang 1.2., anzubringen.

Kennzeichnung von behandelten Waren

Paragraph 13,

Die Kennzeichnung von behandelten Waren, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht zu werden, muss gegebenenfalls die gemäß Artikel 58, der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls aus der Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes zu entnehmen sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache. Für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung von behandelten Waren, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, ist derjenige verantwortlich, der die behandelte Ware in Verkehr bringt oder zum Inverkehrbringen bereithält.

Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn dies gemäß den in Artikel 88, der Biozidprodukteverordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise bei Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Soweit es auf Grund von nachgewiesenen Interessen der Landesverteidigung in besonderen Fällen als erforderlich anzusehen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Befassung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für bestimmte Biozidprodukte festzulegen. Dabei ist auf einschlägige vergleichbare Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmen nur in dem Umfang festgelegt werden, wie es zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung unbedingt notwendig ist.
  4. Absatz 4Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) oder 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhanges römisch fünf der Biozidprodukteverordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Biozidprodukteverordnung mitzuteilen.
  5. Absatz 5Biozidprodukte, die die in Artikel 19, Absatz 4, Litera a, oder b der Biozidprodukteverordnung angeführten Einstufungskriterien erfüllen, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.

4. Abschnitt:
Überwachung

Überwachung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig.
  2. Absatz 2Die Überwachung der Prüfstellen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,, die eine Meldung gemäß Paragraph 50, Ziffer 3, ChemG 1996 erstattet haben, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Paragraph 52, ChemG 1996 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen und kann auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Sicherstellung eines für die Überwachungsaufgaben notwendigen Qualifikationsniveaus zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Absatz eins, zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten festzulegen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu übermitteln.
  6. Absatz 6Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu berichten.
  8. Absatz 8Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen. Paragraph 64 a, Absatz eins, ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.

Überwachungsbefugnisse

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch die Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetz erfasste Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren hergestellt, angeboten, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
  2. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  4. Absatz 4Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Biozidprodukten, Wirkstoffen, oder von behandelten Waren im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
  6. Absatz 6Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist zu untersuchen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  7. Absatz 7Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozidproduktes, des Wirkstoffes oder der behandelten Ware vorhanden, so ist je eine Einheit zu entnehmen und amtlich zu verschließen.
  8. Absatz 8Die entnommene Probe ist daraufhin zu untersuchen, ob die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
  9. Absatz 9Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
  10. Absatz 10Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hierzu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraph 15, zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  11. Absatz 11Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse in dem vom Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, vorgegebenen Rahmen Hilfe zu leisten.
  12. Absatz 12Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung Biozidprodukte, Wirkstoffe und behandelte Waren, die den Regelungen der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Bestandteile und Verpackungen (im Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
    1. Ziffer eins
      entgegen den in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß Paragraph 14, angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      entgegen einem Zulassungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann,
    4. Ziffer 4
      sofern eine Zulassung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einer Aufmachung oder Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann, oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Auflagen, Beschränkungen oder Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens festgelegt wurden, in einer Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann.
  2. Absatz 2Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Absatz eins, genannten Fällen Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände dann vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies aufgrund einer augenscheinlichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt, die mit der Abgabe oder Verwendung der Gegenstände verbunden sein könnte, unerlässlich erscheint.
  3. Absatz 3Wenn, abgesehen von den in Absatz eins und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles der begründete Verdacht besteht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen und eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so ist ein Absehen von der Erstattung einer Anzeige nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 18, anordnet.
  5. Absatz 5Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  6. Absatz 6Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
  7. Absatz 7Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
  8. Absatz 8              Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.
  9. Absatz 9Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  10. Absatz 10Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist Paragraph 16, Absatz 11, anzuwenden.
  11. Absatz 11Wenn in dieser Bestimmung auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen.

Beschlagnahme

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Absatz eins, durch die Überwachungsorgane sowie
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane
    zu verfügen.
  2. Absatz 2Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Paragraph 17, Absatz 5 bis 9 und Absatz 11, ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

Verfall

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat die von ihm gemäß Paragraph 18, beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer als Abfall umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsIn Fällen einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelter Waren oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, Wirkstoffen oder behandelten Waren den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
  2. Absatz 2In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane oder die Bezirksverwaltungsbehörde auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr getroffene Maßnahmen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Über die getroffenen Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmannes zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  3. Absatz 3Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
  4. Absatz 4Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes einhalten wird, hat der Landeshauptmann auf dessen Antrag hin die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Artikel 17, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz eins, ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Artikel 17, Absatz 6, der Biozidprodukteverordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,
    3. Ziffer 3
      ein Biozidprodukt, das gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz eins, ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
    4. Ziffer 4
      ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer im Zulassungsbescheid festgesetzten Auflage anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
    5. Ziffer 5
      ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß Paragraph 14, oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erlassen worden ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
    6. Ziffer 6
      den Pflichten des Paragraph 16, Absatz 10, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 4, Absatz 3, ohne die in Artikel 56, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,
    8. Ziffer 8
      ein Biozidprodukt entgegen Paragraph 2, Absatz eins, oder 3 anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Artikel 89, der Biozidprodukteverordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,
    9. Ziffer 9
                    als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Artikel 47, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,
    10. Ziffer 10
      eine behandelte Ware entgegen Artikel 58, Absatz 3 bis 4 und Absatz 6, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz 3, oder Paragraph 13, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
    11. Ziffer 11
      eine behandelte Ware entgegen Artikel 58, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz 3, ohne Erfüllung der in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
    12. Ziffer 12
      einem Verbraucher entgegen Artikel 58, Absatz 5, der Biozidprodukteverordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,
    13. Ziffer 13
                    als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Artikel 65, Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,
    14. Ziffer 14
      als Zulassungsinhaber gegen die in Artikel 68, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt,               
    15. Ziffer 15
      ein Biozidprodukt entgegen Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 12, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
    16. Ziffer 16
      ein Biozidprodukt entgegen Artikel 70, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 12, Absatz 5, ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, abgibt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,
    17. Ziffer 17
      Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Artikel 72, der Biozidprodukteverordnung entspricht, indem der in Artikel 72, Absatz eins und 2 der Biozidprodukteverordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig, nicht in deutscher Sprache, nicht deutlich, nicht gut lesbar oder nicht gut hörbar wiedergegeben wird,
    18. Ziffer 18
      Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Artikel 72, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Artikel 72, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung unzulässig sind,
    19. Ziffer 19
      ein Biozidprodukt entgegen Artikel 95, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, oder
    20. Ziffer 20
      ein Biozidprodukt mit einem alten Wirkstoff, der nicht in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 Sitzung 3, enthalten ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 180,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Biozidproduktes, Wirkstoffes oder einer behandelten Ware nach Österreich begangen, so gilt als Tatort der Sitz beziehungsweise die Niederlassung des inländischen Verantwortlichen, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware bezogen hat.
  4. Absatz 4Soweit in den Absatz eins, und 2 auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 Sitzung 3, in Absatz eins, Ziffer 20, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Fassung der genannten Verordnung angesprochen.

Verantwortlichkeit

Paragraph 22,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  2. Absatz 2Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung hat, schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist auch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu dokumentieren und dessen Hauptwohnsitz anzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang dieser Mitteilung beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. Absatz 2Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  3. Absatz 3Bei Bezugnahmen auf unmittelbar für Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren geltende Vorschriften der Europäischen Union ist die jeweils unionsrechtlich in Geltung stehende Fassung maßgeblich, es sei denn, es ist auf eine bestimmte Fassung verwiesen worden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 24,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsMit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera h, tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, und die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,, außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera h, tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.              
  2. Absatz 2Die auf Grund des Paragraph 41, des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
  3. Absatz 3Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008,, ist als Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Artikel 90, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
  5. Absatz 5Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Artikel 91, der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
  6. Absatz 6Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
  7. Absatz 7Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Artikel 69, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.

Vollziehung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen herzustellen.

Fischer

Faymann