Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 20. Juni 2013 |
Teil I |
105. Bundesgesetz: | Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG |
(NR: GP XXIV RV 2294 AB 2342 S. 203. BR: AB 9002 S. 821.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Anwendungsbereich |
§ 2. | Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt |
2. Abschnitt: | |
Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren | |
§ 3. | Zuständige Behörde und Aufgaben |
§ 4. | Anbringen |
§ 5. | Besondere Verfahrensbestimmungen |
§ 6. | Biozidprodukte-Verzeichnis |
§ 7. | Gemeinsame Datennutzung |
§ 8. | Prüf- und Bewertungsstellen |
§ 9. | Giftinformation |
§ 10. | Melde- und Berichtspflichten |
§ 11. | Gebühren |
3. Abschnitt: | |
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen | |
§ 12. | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter |
§ 13. | Kennzeichnung von behandelten Waren |
§ 14. | Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen |
4. Abschnitt: | |
Überwachung | |
§ 15. | Überwachung |
§ 16. | Überwachungsbefugnisse |
§ 17. | Vorläufige Beschlagnahme |
§ 18. | Beschlagnahme |
§ 19. | Verfall |
§ 20. | Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen |
5. Abschnitt: | |
Strafbestimmungen | |
§ 21. | Strafbestimmungen |
§ 22. | Verantwortlichkeit |
6. Abschnitt: | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 23. | Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften |
§ 24. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 25. | Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen |
§ 26. | Vollziehung |
Die Kennzeichnung von behandelten Waren, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht zu werden, muss gegebenenfalls die gemäß Artikel 58, der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls aus der Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes zu entnehmen sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache. Für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung von behandelten Waren, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, ist derjenige verantwortlich, der die behandelte Ware in Verkehr bringt oder zum Inverkehrbringen bereithält.
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Fischer
Faymann