BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. Juni 2013

Teil römisch eins

102. Bundesgesetz:

Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2296 Ausschussbericht 2346 Sitzung 204. Bundesrat:, Ausschussbericht 8978 Sitzung 821.)

102. Bundesgesetz über die Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 6,22 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des Internationalen Währungsfonds (IWF), zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 15,54 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des IWF zu überweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Betrag der Oesterreichischen Nationalbank vom IWF überwiesen wird und
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder des IWF, welche zusammen mindestens 90% der zur Verteilung an den Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum kommenden zweiten Tranche aus den ungeplanten Gewinnen der Goldverkäufe vertreten, zustimmen, an eines der Subventionskonten des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT)) die jeweiligen Beiträge zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Faymann