1. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2012, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1In Paragraph eins,
a) werden in Abs. 1 nach dem Wort „Gerichte“ die Wendung „, Staatsanwaltschaften“ und nach dem Wort „Eingaben“ die Wendung „sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register" eingefügt;a) werden in Absatz eins, nach dem Wort „Gerichte“ die Wendung „, Staatsanwaltschaften“ und nach dem Wort „Eingaben“ die Wendung „sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register" eingefügt;
b) wird in Abs. 2 folgender Satz angefügt:b) wird in Absatz 2, folgender Satz angefügt:
„Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken."
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2In Paragraph 2,
a) lautet Z 1 lit. a:a) lautet Ziffer eins, Litera a, :,
für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;“
b) entfällt Z 1 lit. d;b) entfällt Ziffer eins, Litera d, ;,
c) lautet Z 4:c) lautet Ziffer 4 :,
hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung;“
d) wird in der Z 6 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:d) wird in der Ziffer 6, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:
„hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. c angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;“„hinsichtlich der in der Tarifpost 11 Litera c, angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;“
e) wird in der Z 7 die Wendung „Tarifpost 14 Z 3, 4, 8 bis 11 und 13 bis 15“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Z 2, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt;e) wird in der Ziffer 7, die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer 3,, 4, 8 bis 11 und 13 bis 15“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer 2,, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt;
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
(2)Absatz 2Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
(3)Absatz 3Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Durch die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG.Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Durch die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 34, ZaDiG.
(4)Absatz 4Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(5)Absatz 5Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Abs. 2) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Abs. 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.“Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Absatz 2,) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Absatz 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 erhalten die Absätze 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“, folgende Absätze 1 bis 4 werden vorangestellt:In Paragraph 26, erhalten die Absätze 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“, folgende Absätze 1 bis 4 werden vorangestellt:
„§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2)Absatz 2Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
(3)Absatz 3Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
(4)Absatz 4Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.“Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26a samt Überschrift lautet:Paragraph 26 a, samt Überschrift lautet:
„Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz einsAbweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.
(2)Absatz 2Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 30 Abs. 2a entfällt.Paragraph 30, Absatz 2 a, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31In Paragraph 31,
a) lautet Abs. 1:a) lautet Absatz eins :,
„(1)Absatz einsWird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 20 Euro zu erheben.“Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 20 Euro zu erheben.“
b) wird Abs. 2 folgender Satz angefügt:b) wird Absatz 2, folgender Satz angefügt:
„Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.“„Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins Punkt “,
c) lautet Abs. 3:c) lautet Absatz 3 :,
„(3)Absatz 3Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.“Der Mehrbetrag nach Absatz eins, ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 2,) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.“
d) lautet Abs. 5:d) lautet Absatz 5 :,
„(5)Absatz 5In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b ist jedoch kein Mehrbetrag nach Abs. 1 zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.“In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, ist jedoch kein Mehrbetrag nach Absatz eins, zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 31a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dessen Tarif angeführten Beträge“ durch die Wendung „§ 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „dessen Tarif angeführten Beträge“ durch die Wendung „§ 26 Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz eins,, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 32 entfällt die Jahreszahl „1962“.In Paragraph 32, entfällt die Jahreszahl „1962“.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Tarifpost 9
a) lautet die Anmerkung 6:
„6.Ziffer 6 Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 20 Euro.“;Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 20 Euro.“;
b) lautet die Überschrift vor Anmerkungen 13 bis 17:
„Zu d und e:“
c) wird in der Anmerkung 15 die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht wird.“ durch die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anmerkung 20 zur Tarifpost 10 wird die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht wird.“ durch die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anmerkung 10 zur Tarifpost 11 wird die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht wird.“ durch die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Tarifpost 14
a) entfällt die Z 4;a) entfällt die Ziffer 4 ;,
b) werden in der Anmerkung 1 die Wortfolge „Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird“ durch die Wortfolge „Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden“ und die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht wird.“ durch die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“ ersetzt.b) werden in der Anmerkung 1 die Wortfolge „Tarifpost 14 Ziffer 2, angeführte Amtshandlung wird“ durch die Wortfolge „Tarifpost 14 Ziffer 2, und 11 angeführten Amtshandlungen werden“ und die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht wird.“ durch die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anmerkung 7 zur Tarifpost 15 wird die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht wird.“ durch die Wendung „wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Art. VI werden folgende Z 49 bis 51 angefügt:In Art. römisch VI werden folgende Ziffer 49 bis 51 angefügt:
Die §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 30 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. § 2 Z 1 lit. a und h, Z 6 und 7 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die §§ 2 Z 4, 26, 26a und 31 Abs. 5 sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von § 2 Z 4 mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt.Die Paragraphen eins,, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 30, Absatz 2 a, tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und h, Ziffer 6 und 7 sowie Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die Paragraphen 2, Ziffer 4,, 26, 26a und 31 Absatz 5, sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von Paragraph 2, Ziffer 4, mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt.
Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt sind, sind die §§ 2 Z 4, 4 Abs. 5a, 26, 26a und 30 Abs. 2a in der Fassung vor der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am 31. Dezember 2012 ein.Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt sind, sind die Paragraphen 2, Ziffer 4,, 4 Absatz 5 a,, 26, 26a und 30 Absatz 2 a, in der Fassung vor der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am 31. Dezember 2012 ein.
§ 31a in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist auf die dort mit Verweis auf §§ 26 Abs. 4 und 31 Abs. 1, Anmerkungen 1a und 6 zur Tarifpost 9 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“Paragraph 31 a, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist auf die dort mit Verweis auf Paragraphen 26, Absatz 4 und 31 Absatz eins,, Anmerkungen 1a und 6 zur Tarifpost 9 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 entfällt der Satz „Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben.“.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der Satz „Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben.“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Hängt die Bestimmung von Gerichtsgebühren vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19a wird folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 19 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.“Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz 5, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 5, ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.“
Artikel 3
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2012, wird wie folgt geändert:Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß § 13 abgeführt wird. Die Erklärung, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ausgenommen.“ Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 13, abgeführt wird. Die Erklärung, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgenommen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 entfällt:In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt:
a) im fünften Satz der letzte Halbsatz;
b) im sechsten Satz die Wortfolge „und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 entfällt samt Überschrift.Paragraph 16, entfällt samt Überschrift.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird folgender Abs. 2l angefügt:In Paragraph 18, wird folgender Absatz 2 l, angefügt:
„(2l)Absatz 2 l§§ 12 und 13 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung gemäß § 11 nach dem 31. Dezember 2012 vorgenommen wird. § 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, ist aber weiterhin auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die eine Selbstberechnung gemäß § 11 vor dem 1. Jänner 2013 vorgenommen worden ist.“Paragraphen 12 und 13 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, nach dem 31. Dezember 2012 vorgenommen wird. Paragraph 16, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, ist aber weiterhin auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vor dem 1. Jänner 2013 vorgenommen worden ist.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister
Das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;“dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Ziffer 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1 bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Z 8 und 9, sowie Abschnitt G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Anlage;“dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Ziffer eins bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Ziffer eins bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Ziffer eins bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Ziffer 8 und 9, sowie Abschnitt G Ziffer eins bis 3, 5 und 6 der Anlage;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 bis 10 angefügt:In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 bis 10 angefügt:
der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 9, Abschnitt B Z 1 bis 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Z 1 bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Z 1 bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Z 1, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Z 4 der Anlage;der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 9, Abschnitt B Ziffer eins bis 7, Abschnitt C Ziffer eins und 2, Abschnitt D Ziffer eins bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Ziffer eins bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Ziffer eins,, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Ziffer 4, der Anlage;
dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 und des Abschnittes G Z 1 der Bauvorhaben), Z 8 und 9 sowie Abschnitt G Z 1 der Anlage;dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Ziffer eins,, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Ziffer eins und des Abschnittes G Ziffer eins, der Bauvorhaben), Ziffer 8 und 9 sowie Abschnitt G Ziffer eins, der Anlage;
dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B Z 1 bis 3 und 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Z 1 bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Z 1 bis 25 der Anlage.“dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und 9, Abschnitt B Ziffer eins bis 3 und 7, Abschnitt C Ziffer eins und 2, Abschnitt D Ziffer eins,, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Ziffer eins bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Ziffer eins bis 25 der Anlage.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 11, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 7 Abs. 2 Z 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 5
Vollziehungsmaßnahmen
§ 1.Paragraph eins,
Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
Fischer
Faymann