BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 12. April 2013

Teil II

97. Verordnung:

4. BIFIE-Erhebungsverordnung

97. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (4. BIFIE-Erhebungsverordnung)

Auf Grund des Artikel eins, Paragraph 6, Absatz 2, des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. römisch eins Nr. 25, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2013,, wird verordnet:

Anlässe für die Erhebungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIm April 2013 findet an den 8. Schulstufen von 1 409 Schulen der Sekundarstufe römisch eins (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ statt.
  2. Absatz 2In den Monaten Mai und (ersatzweise) Juni 2013 findet an den 4. Schulstufen von zirka 3 049 Volksschulen (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.
  3. Absatz 3Im Mai 2013 findet an den 8. Schulstufen von 115 Schulen der Sekundarstufe römisch eins (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ statt.
  4. Absatz 4Im Mai 2013 findet an den 4. Schulstufen von 97 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ statt.
  5. Absatz 5Im Juni 2013 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur Neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 103 Schulstandorten (bundesweit) die Schlusserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,, statt.
  6. Absatz 6Mit der Durchführung der Testungen gemäß Absatz eins bis 5 und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die Testungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testung sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst, hergestellt werden kann. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

Erhebungen anlässlich der Testungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Zusammenhang und anlässlich der in Paragraph eins, Absatz eins bis 5 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Paragraph eins, Absatz 6, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.
  2. Absatz 2Die Erhebungen gemäß Absatz eins, erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2015 zu löschen.

Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen

Paragraph 3,

Die Mitwirkung an den in Paragraph 2, genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß Paragraph eins, teilnehmen, verpflichtend.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schmied