90. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Anpassung der Verwaltungskosten in der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013, wird kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2013,, wird kundgemacht:
Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 70/2012, wird wie folgt geändert:Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortgruppe: „je Jahr“, in Z 2 tritt an die Stelle der Wortgruppe: „zu ermittelnden angemessenen Beträge“ die Wortgruppe: „jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge“ und in Z 3 tritt an die Stelle der Wortgruppe: „einem Betrag in Höhe“ die Wortgruppe: „einem jährlichen Betrag in Höhe“.In Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortgruppe: „je Jahr“, in Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortgruppe: „zu ermittelnden angemessenen Beträge“ die Wortgruppe: „jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge“ und in Ziffer 3, tritt an die Stelle der Wortgruppe: „einem Betrag in Höhe“ die Wortgruppe: „einem jährlichen Betrag in Höhe“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b lauten:
jährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
jährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 wird folgender Abs. 16 angefügt:In Paragraph 21, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„Absatz 16,(16) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2013 tritt am 1. April 2013 in Kraft .“(16) Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2013, tritt am 1. April 2013 in Kraft .“
Mitterlehner