BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 3. April 2013

Teil römisch zwei

89. Kundmachung:

Aktualisierung des Verzeichnisses der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge der ASV 2008

89. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der das Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge der ASV 2008 aktualisiert wird

Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,, geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2013,, wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Die auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.2, dritter Absatz, der ASV 2008 bzw. Anhang römisch eins Nummer 2.2, dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie namhaft gemachten Behörden werden in der als Anlage angeschlossenen Neufassung des Anhangs römisch neunzehn der ASV 2008 aufgeführt.
  2. Ziffer 2
    Die Kundmachung vom 23. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2008,, wird hiermit hinsichtlich der Ziffer 4 und der Anlage 4 gegenstandslos.

Mitterlehner