BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 26. März 2013

Teil römisch zwei

86. Verordnung:

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV

86. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die eindeutige Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln (Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV)

Aufgrund des Paragraph 11, Absatz 3, des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2013,, wird verordnet:

Eindeutige Kennzeichnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
    1. Ziffer eins
      den Namen des Herstellers,
    2. Ziffer 2
      die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
    3. Ziffer 3
      drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
    4. Ziffer 4
      den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
    5. Ziffer 5
      eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.
  2. Absatz 2,Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
  3. Absatz 3,Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz eins, anzubringen, können die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 weggelassen werden.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Absatz eins, auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
  5. Absatz 5,Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Absatz 4, fallen, sind mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Absatz eins und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
  6. Absatz 6,Zusätzlich zu den in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.

Anbringen der Kennzeichnung

Paragraph 2,

Die eindeutige Kennzeichnung (Paragraph eins,) ist

  1. Ziffer eins
    bei Schieß- und Sprengmitteln in Patronen oder Säcken mit einem Klebeetikett am Sack oder der Patrone anzubringen oder auf die Patrone oder den Sack aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Klebeetikett auf jeder Patronenschachtel anzubringen ist;
  2. Ziffer 2
    bei verpackten Zweikomponenten-Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett auf dem zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmittel anzubringen oder auf der kleinsten Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, aufzudrucken;
  3. Ziffer 3
    bei Sprengkapseln mit einem Klebeetikett anzubringen oder auf die Sprengkapselhülse aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengkapseln anzubringen ist;
  4. Ziffer 4
    bei elektrischen, nicht-elektrischen und elektronischen Zündern entweder mit einem Klebeetikett auf den Drähten oder der Umhüllung anzubringen oder direkt auf die Kapsel des Zünders aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Zündern anzubringen ist;
  5. Ziffer 5
    bei Primern, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, SprG fallen sowie Boostern mit einem Klebeetikett anzubringen oder direkt auf die Primer und Booster aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Primern oder Boostern anzubringen ist;
  6. Ziffer 6
    bei Sprengschnüren mit einem Klebeetikett auf die Rolle anzubringen oder direkt auf die Rolle aufzudrucken, wobei die eindeutige Kennzeichnung entweder alle fünf Meter auf der äußeren Umhüllung oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre und ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengschnüren anzubringen ist; jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 4, fällt, ist auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auch zusätzlich auf der kleinsten Verpackungseinheit mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu markieren;
  7. Ziffer 7
    bei Dosen und Fässern mit Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett anzubringen oder ist direkt auf die Dose oder das Fass aufzudrucken.

Kopien des Originaletiketts

Paragraph 3,

Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 5. April 2013 in Kraft.

Mikl-Leitner