84. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988.“der Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, EStG 1988.“
§ 1 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird und die Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, und“die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988) befördert wird und die Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, und“
Fekter