BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 22. März 2013

Teil römisch zwei

79. Verordnung:

Schuldenbremsenverordnung

79. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos, Führung des Kontrollkontos sowie zur Festlegung der Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013 (Schuldenbremsenverordnung)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
  2. Ziffer 2
    „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
  3. Ziffer 3
    „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
  4. Ziffer 4
    „Produktionslücke“: Differenz zwischen
    1. Litera a
      dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
    2. Litera b
      dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Artikel 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
  5. Ziffer 5
    „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 210 vom 11.8.2010, Seite 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
  6. Ziffer 6
    „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2009, über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Amtsblatt Nummer L 145 vom 10.6.2009, Seite 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Die in Paragraph 2, genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.

Berechnung struktureller Haushaltssaldo

Paragraph 3,

Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen:

Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes =

Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

- anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (Paragraph 5, Absatz eins,).

Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen

Paragraph 4,

Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.

Konjunktureffekt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen:

Konjunktureffekt = (reales Bruttoinlandsprodukt – potentielles Bruttoinlandsprodukt) * Budgetsensibilität.

  1. Absatz 3,Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie
    2. Ziffer 2
      die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Absatz 6, beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden.
    3. Ziffer 3
      die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Absatz 6, beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.
  2. Absatz 4,Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Absatz 3, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 5,Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Absatz 6, zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.
  4. Absatz 6,Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Absatz 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.

Rechtsträger

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96.
  2. Absatz 2,Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind (Anlage), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    2. Ziffer 2
      Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. Ziffer 3
      Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
    4. Ziffer 4
      Österreichische Ärztekammer,
    5. Ziffer 5
      Österreichische Apothekerkammer,
    6. Ziffer 6
      Österreichische Patentanwaltskammer,
    7. Ziffer 7
      Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
    8. Ziffer 8
      Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich,
    9. Ziffer 9
      Wirtschaftskammer Österreich,
    10. Ziffer 10
      Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds,
    11. Ziffer 11
      Österreichische Notariatskammer,
    12. Ziffer 12
      Österreichische Tierärztekammer,
    13. Ziffer 13
      Österreichische Zahnärztekammer,
    14. Ziffer 14
      Österreichischer Landarbeiterkammertag .

              Kontrollkonto

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.
  2. Absatz 2,Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BHG 2013 zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß Paragraph 2, Absatz 6, BHG 2013 vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BHG 2013 nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, vorliegt.
    3. Ziffer 3
      Sofern Haushaltsergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 20, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 auf den Bund übertragen werden, finden für diese keine Einstellungen am Kontrollkonto statt.
  3. Absatz 3,Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (Paragraph 2, Absatz 4, BHG 2013), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Absatz 2, Ziffer 2,) nicht unterschritten wurde.
  4. Absatz 4,Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Artikel 20, Absatz 4, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden.

Verfahren

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die gemäß den Paragraphen 14 und 42 Absatz 3, BHG 2013 zu erstellende Prognose des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung erfolgt jährlich bis spätestens Ende September für das vorangegangene Finanzjahr durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Hiebei sind die gemäß Paragraph 5, ermittelten tatsächlichen Werte zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine entsprechende Vereinbarung mit der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließen.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung ist mit Ausnahme des Paragraph 7, erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. Paragraph 7, ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.

Fekter

Anlage

  1. Ziffer eins
    Agrarmarkt Austria,
  2. Ziffer 2
    Agrarmarkt Austria Marketing GmbH,
  3. Ziffer 3
    AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
  4. Ziffer 4
    Akademie der bildenden Künste Wien,
  5. Ziffer 5
    Albertina,
  6. Ziffer 6
    Allgemeiner Entschädigungsfonds,
  7. Ziffer 7
    Arbeitsmarktservice,
  8. Ziffer 8
    arsenal research,
  9. Ziffer 9
    Ausgleichstaxfonds,
  10. Ziffer 10
    Auslandsösterreicher-Fonds,
  11. Ziffer 11
    Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH,
  12. Ziffer 12
    Austrian Development Agency,
  13. Ziffer 13
    AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH,
  14. Ziffer 14
    Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive Österreichs,
  15. Ziffer 15
    Buchhaltungsagentur des Bundes,
  16. Ziffer 16
    Bundesanstalt „Statistik Österreich“,
  17. Ziffer 17
    Bundesbeschaffung GmbH,
  18. Ziffer 18
    Bundesfeuerwehrverband,
  19. Ziffer 19
    Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft,
  20. Ziffer 20
    Bundesgesundheitsagentur,
  21. Ziffer 21
    Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens,
  22. Ziffer 22
    Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  23. Ziffer 23
    Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH,
  24. Ziffer 24
    Bundesstelle für Sektenfragen,
  25. Ziffer 25
    Bundestheater-Holding GmbH,
  26. Ziffer 26
    Bundeswohnbaufonds,
  27. Ziffer 27
    Campus 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH,
  28. Ziffer 28
    Christian Doppler Forschungsgesellschaft,
  29. Ziffer 29
    Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne,
  30. Ziffer 30
    Energie-Control GmbH,
  31. Ziffer 31
    FH Joanneum Gesellschaft mbH,
  32. Ziffer 32
    FH OÖ Forschungs- und Entwicklungs GmbH,
  33. Ziffer 33
    FH OÖ Immobilien GmbH,
  34. Ziffer 34
    FH OÖ Management GesmbH,
  35. Ziffer 35
    FH OÖ Studienbetriebs GmbH,
  36. Ziffer 36
    FH-Campus Wien - Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wien,
  37. Ziffer 37
    FHS Kufstein Tirol Bildungs GmbH,
  38. Ziffer 38
    FHW Fachhochschul-Studiengänge Betriebs- und Forschungseinrichtungen der Wiener Wirtschaft GmbH,
  39. Ziffer 39
    ERP-Fonds,
  40. Ziffer 40
    Fachhochschule Kärnten – gemeinnützige Privatstiftung,
  41. Ziffer 41
    Fachhochschule Lauder Business School,
  42. Ziffer 42
    Fachhochschule Salzburg GmbH,
  43. Ziffer 43
    Fachhochschule St. Pölten GmbH,
  44. Ziffer 44
    Fachhochschule Technikum Wien,
  45. Ziffer 45
    Fachhochschule Vorarlberg GmbH,
  46. Ziffer 46
    Fachhochschule Wiener Neustadt,
  47. Ziffer 47
    Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H.,
  48. Ziffer 48
    Fachhochschulstudiengänge Burgenland GesmbH,
  49. Ziffer 49
    Familie & Beruf Management GmbH,
  50. Ziffer 50
    FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes,
  51. Ziffer 51
    Finanzmarktaufsichtsbehörde,
  52. Ziffer 52
    Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
  53. Ziffer 53
    Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation,
  54. Ziffer 54
    Gendarmeriejubiläumsfonds 1949,
  55. Ziffer 55
    Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz,
  56. Ziffer 56
    Gesundheit Österreich GmbH,
  57. Ziffer 57
    Hilfsfonds (Paragraph 3, Absatz eins, Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,),
  58. Ziffer 58
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien,
  59. Ziffer 59
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien,
  60. Ziffer 60
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschafte an der Universität Linz,
  61. Ziffer 61
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz,
  62. Ziffer 62
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz,
  63. Ziffer 63
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Innsbruck,
  64. Ziffer 64
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Montanuniversität Leoben,
  65. Ziffer 65
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz,
  66. Ziffer 66
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,
  67. Ziffer 67
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz,
  68. Ziffer 68
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien,
  69. Ziffer 69
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz,
  70. Ziffer 70
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck,
  71. Ziffer 71
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt,
  72. Ziffer 72
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Mozarteum Salzburg,
  73. Ziffer 73
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Salzburg,
  74. Ziffer 74
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien,
  75. Ziffer 75
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,
  76. Ziffer 76
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für angewandte Kunst Wien,
  77. Ziffer 77
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
  78. Ziffer 78
    Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien,
  79. Ziffer 79
    IMC Fachhochschule Krems GmbH,
  80. Ziffer 80
    Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung (IHS),
  81. Ziffer 81
    Institute of Science and Technology - Austria,
  82. Ziffer 82
    Justizbetreuungsagentur,
  83. Ziffer 83
    KeyKontakt Austria Public Relations GmbH,
  84. Ziffer 84
    Klima- und Energiefonds,
  85. Ziffer 85
    Kriegsopfer- und Behindertenfonds,
  86. Ziffer 86
    KulturKontakt Austria,
  87. Ziffer 87
    Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,
  88. Ziffer 88
    Künstler-Sozialversicherungsfonds,
  89. Ziffer 89
    Leopold Museum Privatstiftung,
  90. Ziffer 90
    LKR Leichtmetallkompetenzzentrum Ranshofen GmbH,
  91. Ziffer 91
    Ludwig Boltzmann Gesellschaft GmbH,
  92. Ziffer 92
    Ludwig Boltzmann Gesellschaft Verein,
  93. Ziffer 93
    MCI Management Center Innsbruck – Internationale Hochschule GmbH,
  94. Ziffer 94
    MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,
  95. Ziffer 95
    Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft mbH,
  96. Ziffer 96
    Marshall-Plan-Stiftung,
  97. Ziffer 97
    Medizinische Universität Innsbruck,
  98. Ziffer 98
    Medizinische Universität Graz,
  99. Ziffer 99
    Medizinische Universität Wien,
  100. Ziffer 100
    Montanuniversität Leoben,
  101. Ziffer 101
    Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),
  102. Ziffer 102
    Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
  103. Ziffer 103
    Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
  104. Ziffer 104
    Nationalstiftung für Forschung, Technologie & Entwicklung,
  105. Ziffer 105
    Naturhistorisches Museum,
  106. Ziffer 106
    NÖ Bildungsgesellschaft mbH für Fachhochschul- und Universitätswesen,
  107. Ziffer 107
    OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  108. Ziffer 108
    Österreichischer Gemeindebund,              
  109. Ziffer 109
    Österreich Institut G.m.b.H,
  110. Ziffer 110
    Österreich Werbung,
  111. Ziffer 111
    Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES),
  112. Ziffer 112
    Österreichische Akademie der Wissenschaften,
  113. Ziffer 113
    Österreichische Bibliothekenverbund- und Service Gesellschaft m.b.H,
  114. Ziffer 114
    Österreichische Bundesfinanzierungsagentur,
  115. Ziffer 115
    Österreichische Fachhochschulkonferenz,
  116. Ziffer 116
    Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH,
  117. Ziffer 117
    Österreichische Galerie Belvedere,
  118. Ziffer 118
    Österreichische Nationalbibliothek,
  119. Ziffer 119
    Österreichischer Institut für Bautechnik (ÖIB),
  120. Ziffer 120
    Österreichischer Institut für Sportmedizin,
  121. Ziffer 121
    Österreichischer Integrationsfonds,
  122. Ziffer 122
    Österreichisches Filminstitut,
  123. Ziffer 123
    Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
  124. Ziffer 124
    Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),
  125. Ziffer 125
    Österreichischer Städtebund,              
  126. Ziffer 126
    Rat für Forschung und Technologieentwicklung (FTE-Rat),
  127. Ziffer 127
    Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH),
  128. Ziffer 128
    Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung,
  129. Ziffer 129
    Technische Universität Graz,
  130. Ziffer 130
    Technische Universität Wien,
  131. Ziffer 131
    Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,
  132. Ziffer 132
    Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds,
  133. Ziffer 133
    Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  134. Ziffer 134
    Universität für angewandte Kunst Wien,
  135. Ziffer 135
    Universität für Bodenkultur Wien,
  136. Ziffer 136
    Universität Graz,
  137. Ziffer 137
    Universität Innsbruck,
  138. Ziffer 138
    Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz,
  139. Ziffer 139
    Universität Linz,
  140. Ziffer 140
    Universität für Musik und darstellende Kunst Graz,
  141. Ziffer 141
    Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,
  142. Ziffer 142
    Universität Klagenfurt,
  143. Ziffer 143
    Universität Mozarteum Salzburg,
  144. Ziffer 144
    Universität Salzburg,
  145. Ziffer 145
    Universität Wien,
  146. Ziffer 146
    Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
  147. Ziffer 147
    Unterstützungsinstitut der Bundespolizei,
  148. Ziffer 148
    Verein NEUSTART,
  149. Ziffer 149
    Vereinigte Altösterreichische Militärstiftungen,
  150. Ziffer 150
    VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (VSP),
  151. Ziffer 151
    Veterinärmedizinische Universität Wien,
  152. Ziffer 152
    via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H,
  153. Ziffer 153
    Wiener Stadterweiterungsfonds,
  154. Ziffer 154
    Wirtschaftsuniversität Wien,
  155. Ziffer 155
    Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei,
  156. Ziffer 156
    Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes,
  157. Ziffer 157
    Zukunftsfonds der Republik Österreich.