Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 22. März 2013 |
Teil römisch zwei |
77. Verordnung: | Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes (LVRW-V) |
Auf Grund des Paragraph 103, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird verordnet:
Ziffer eins messbare und repräsentative Sachverhalte,
Ziffer 2 Gewichtung der IT-Anwendungen und
Ziffer 3 Intensität der Nutzung der IT-Anwendungen.
Ziffer eins Anzahl der Schnittstellen,
Ziffer 2 Komplexität der Schnittstellen,
Ziffer 3 Datenvolumen, welches über die Schnittstellen abgewickelt wird und
Ziffer 4 Häufigkeit des Datentransfers an den Schnittstellen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Fekter