BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 13. März 2013

Teil römisch zwei

73. Verordnung:

Befristete Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft

73. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 260 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ……………………………………

200

Kärnten: ………………………………………..

30

Niederösterreich: ………………………………

700

Oberösterreich: …………………………….…..

120

Salzburg: ………………………………………

10

Steiermark: …………………………………….

970

Tirol: …………………………………………...

85

Vorarlberg: …………………………………….

20

Wien: …………………………………………..

125

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2013 enden.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2013 außer Kraft.

Hundstorfer