Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 11. März 2013 |
Teil römisch zwei |
72. Verordnung: | Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung |
Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 2, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (Paragraph 3,) vorzunehmen.
Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:
Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (Paragraph 33, TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß Paragraph 19, E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger
Fekter