Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. Februar 2013 |
Teil II |
67. Verordnung: | Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung – BDRV |
[CELEX-Nr.: 32009L0126] |
67. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ausstattung von Tankstellen mit Benzindampf-Rückgewinnungssystemen beim Betanken von Kraftfahrzeugen (Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung – BDRV)
Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 5, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/126/EG über Phase römisch II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36, umgesetzt.
Mitterlehner