BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. Februar 2013

Teil römisch zwei

65. Verordnung:

Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali – Verordnung)

65. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali – Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Mali im Rahmen der Trainingsmission der Europäischen Union (EUTM Mali) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2013/34/GASP vom 17. Jänner 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beratung, Unterstützung und Ausbildung der unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte zur Wiederherstellung von deren militärischen Fähigkeiten.

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Die jeweils entsendeten Organe dürfen Angriffe gegen die EUTM Mali oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter beenden.
  4. Absatz 4,Zur Durchsetzung der Befugnis nach Absatz 3, darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
  5. Absatz 5,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 5 angewendet werden.

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