BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 25. Februar 2013

Teil römisch zwei

60. Verordnung:

Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

60. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16, Absatz eins und 2 sowie 37 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2012,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins Punkt 01, Litera d, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge)“ durch „Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera q, wird der Ausdruck „Prüfefunde“ durch „Prüfbefunde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Titel des Paragraph 10 Punkt 02, lautet:

„Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer 5, werden die auf „h) die Regeln für das Stillliegen“ folgenden litera als Litera i bis Litera o, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20 Punkt 02, Ziffer 2, wird die Wortfolge „dem höchsten Schifffahrtswasserstand“ durch „883 cm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Am Ende von Paragraph 20 Punkt 05, Ziffer 3, Litera e, entfällt der Beistrich und das Wort „und“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20 Punkt 05, Ziffer 3, Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20 Punkt 05, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Unterhalb Kanalkilometer 11,709 ist der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, verboten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20 Punkt 05, werden folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:

  1. Ziffer 14
    Wenn die Schifffahrt auf der Donau im Bereich der Donaukanalmündung (Strom-km 1919,4) bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer gemäß Paragraph 20 Punkt 01, Ziffer eins, im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten wird, gilt dieses Verbot auch für den Donaukanal unterhalb von Kanalkilometer 7,9.
  2. Ziffer 15
    Oberhalb von Kanalkilometer 7,9 ist bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt verboten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 30 Punkt 02, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Z 4“ durch „Z 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 8 wird Abbildung 8a durch folgende Abbildung ersetzt:

Bures