BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 22. Februar 2013

Teil II

59. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Aistersheim-Weibern 2013

59. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2013 auf dem Abschnitt Aistersheim-Weibern der A 8 Innkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Aistersheim-Weibern 2013)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 8 Innkreis Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Suben der Abschnitt zwischen km 34,79 und km 38,23
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Voralpenkreuz der Abschnitt zwischen km 38,15 und km 34,90.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control-Messstreckenverordnung Aistersheim-Weibern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2012,, wird aufgehoben.

Bures