BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 15. Februar 2013

Teil

57. Kundmachung:

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren

57. Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, zweiter Satz B-VG und Paragraph 60, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 61,) VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, römisch fünf 42-45/12-11, römisch fünf 67, 68/12-11 und römisch fünf 69,70/12-11, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 22. Jänner 2013, erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung “Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie
  2. Ziffer 2
    die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres
waren gesetzwidrig.

Mikl-Leitner