Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 11. Februar 2013 |
Teil römisch zwei |
54. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter/innen |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 11. Februar 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 7,32 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2013 festgesetzt.
Lukowitsch