52. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV) geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, wird verordnet:
Die Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012, wird wie folgt geändert:Die Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Vorschriften
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 hinsichtlich Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände im Milchsektor,der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 hinsichtlich Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände im Milchsektor,
der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und –beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.6.2012, S 39, sowieder Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012, über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und –beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.6.2012, S 39, sowie
der Verordnung (EU) Nr. 880/2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012, S 8.“der Verordnung (EU) Nr. 880 aus 2012, zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012, S 8.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
die Entgegennahme von Benachrichtigungen betreffend Vertragsverhandlungen gemäß Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,“die Entgegennahme von Benachrichtigungen betreffend Vertragsverhandlungen gemäß Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:
„Davon ausgenommen sind die Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2012, welche von der Bundeswettbewerbsbehörde wahrgenommen werden.“„Davon ausgenommen sind die Informationspflichten gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012,, welche von der Bundeswettbewerbsbehörde wahrgenommen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vertragsverhandlungen
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab schriftlich darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auszuhandeln beabsichtigen. In dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab schriftlich darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, auszuhandeln beabsichtigen. In dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.
(2)Absatz 2,Gemäß Art. 126c Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für einen Landwirt, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Landwirt über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Abs. 1 genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.Gemäß Artikel 126 c, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, können für einen Landwirt, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Landwirt über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Absatz eins, genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet.“Die Informationen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012, werden von der Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durchführen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftAnerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, durchführen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Rohmilchlieferung, und
jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Rohmilchmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurden,
zu melden. Die Unterlagen werden an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.“
Berlakovich