BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Februar 2013

Teil römisch zwei

52. Verordnung:

Änderung der Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV)

52. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, wird verordnet:

Die Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Vorschriften

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 hinsichtlich Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände im Milchsektor,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012, über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und –beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.6.2012, S 39, sowie
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EU) Nr. 880 aus 2012, zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012, S 8.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    die Entgegennahme von Benachrichtigungen betreffend Vertragsverhandlungen gemäß Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind die Informationspflichten gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012,, welche von der Bundeswettbewerbsbehörde wahrgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vertragsverhandlungen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab schriftlich darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, auszuhandeln beabsichtigen. In dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 126 c, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, können für einen Landwirt, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Landwirt über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Absatz eins, genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012, werden von der Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 7, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, durchführen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. Ziffer eins
      vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Rohmilchlieferung, und
    2. Ziffer 2
      jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Rohmilchmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurden,
    zu melden. Die Unterlagen werden an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.“

Berlakovich