BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 31. Dezember 2013

Teil römisch zwei

517. Verordnung:

VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV

517. Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV)

Auf Grund der Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    737,60 Euro
  2. Ziffer 2
    Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    922,00 Euro
  3. Ziffer 3
    Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    57,40 Euro
  4. Ziffer 4
    Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    368,80 Euro
  5. Ziffer 5
    Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    461,00 Euro
  6. Ziffer 6
    Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    553,20 Euro
  7. Ziffer 7
    Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    276,60 Euro

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, außer Kraft.

Faymann