BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. Dezember 2013

Teil römisch zwei

509. Verordnung:

Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

509. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen festgelegt wird

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird verordnet:

Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.

Kennzeichnung von sonstigen Grenzübergangsstellen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in Paragraph 5, Absatz 2, GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2013,, entsprechen müssen.
  3. Absatz 3,Die Größe der Hinweistafeln hat bei sonstigen Grenzübergangsstellen im Verlaufe
    1. Ziffer eins
      einer Autobahn 160 x 250 cm,
    2. Ziffer 2
      einer Bundes- oder Landesstraße 96 x 120 cm,
    3. Ziffer 3
      von sonstigen Straßen 63 x 96 cm, und
    4. Ziffer 4
      von Fußwegen 47 x 63 cm
    zu betragen.
  4. Absatz 4,Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus form- und witterungsbeständigem Material anzubringen. Der Bodenabstand des unteren Randes der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm, bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm zu betragen; eine Abweichung davon ist insoweit zulässig, als sie nach den örtlichen Umständen der besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient.
  5. Absatz 5,Im Zuge der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4, ist nur eine Hinweistafel mit beiderseitigem Bild am Wegrand anzubringen.
  6. Absatz 6,Soweit bei der Eröffnung einer sonstigen Grenzübergangsstelle eine Hinweistafel in einer den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, ist die vorübergehende Verwendung einer Hinweistafel mit ähnlicher Beschaffenheit zulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Art der Anbringung und Aufstellung von Hinweistafeln.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des Paragraph eins, nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2014 weiter verwendet werden.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des Paragraph 2, nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung samt Anlagen tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mikl-Leitner