503. Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) geändert wird
Auf Grund des § 19 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Juli 2012 bis Ende des Jahres 2013 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 – ÖSET-VO 2012), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „bis Ende des Jahres 2013“ durch die Wortfolge „bis Ende des Jahres 2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einspeisetarife für die Jahre 2014 und 2015
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz einsIn Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2014 folgende Einspeisetarife festgesetzt:In Abweichung zu Paragraph eins, Absatz 2, werden für das Kalenderjahr 2014 folgende Einspeisetarife festgesetzt:
Der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 350 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2014
12,5 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt.
Der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 350 kWpeak, die sich auf geeigneten Freiflächen befinden, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2014
10 Cent/kWh.
Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 werden mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20, ÖSG 2012 werden mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(2)Absatz 2In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Abs. 1 Z 3 mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.In Abweichung zu Paragraph eins, Absatz 2, werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20, ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(3)Absatz 3Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4)Absatz 4Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäudeintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einer baulichen Anlage befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.“Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäudeintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einer baulichen Anlage befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 13a tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 13 a, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Mitterlehner