502. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden502. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz festgelegt werden
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird verordnet:
Sonstige Grenzübergangsstellen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in den Anlagen A bisH angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.Die in den Anlagen A bisH angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrekoG festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
(3)Absatz 3,Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Mikl-Leitner