500. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle übertragen werden
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 3, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird verordnet:
Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß Paragraph 14, GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.Die örtliche Zuständigkeit gemäß Absatz eins, richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Mikl-Leitner