BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Dezember 2013

Teil römisch zwei

500. Verordnung:

Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

500. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle übertragen werden

Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 3, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird verordnet:

Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß Paragraph 14, GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit gemäß Absatz eins, richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mikl-Leitner