BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Dezember 2013

Teil römisch zwei

499. Verordnung:

Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

499. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
    1. Ziffer eins
      Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
    2. Ziffer 2
      Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
    3. Ziffer 3
      Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
    4. Ziffer 4
      Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
    5. Ziffer 5
      Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
    6. Ziffer 6
      Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“
    erklärt.
  2. Absatz 2,Die Grenzübergangsstellen gemäß Absatz eins, umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.

Verkehrszeiten und Benützungsumfang

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grenzübergangstellen gemäß Paragraph eins, sind ganzjährig geöffnet.
  2. Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mikl-Leitner