BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Dezember 2013

Teil römisch zwei

497. Verordnung:

Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

497. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird die Wendung „(EG) Nr. 856 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 235 vom 20.07.2008 Seite 1“ durch die Wendung „(EU) Nr. 610 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Zitat „§ 21 Absatz 6, FPG“ durch das Zitat „§ 21 Absatz 3, FPG“ und die Wendung „BGBl. römisch eins Nr. 38/2011“ durch die Wendung „BGBl. römisch eins Nr. 144/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, wird vor der Wortfolge „zu entsprechen“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 1,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inhalt der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG

Paragraph 7 a,

Die besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG“,
  2. Ziffer 2
    Name(n),
  3. Ziffer 3
    Geschlecht,
  4. Ziffer 4
    Geburtsdatum,
  5. Ziffer 5
    Geburtsort,
  6. Ziffer 6
    Staatsangehörigkeit,
  7. Ziffer 7
    Reisepassnummer,
  8. Ziffer 8
    Ausstellungsdatum des Reisepasses,
  9. Ziffer 9
    Ausstellungsdatum der besonderen Bewilligung,
  10. Ziffer 10
    Gültigkeitsdauer der besonderen Bewilligung,
  11. Ziffer 11
    Name und Unterschrift des Genehmigenden,
  12. Ziffer 12
    ausstellende Behörde,
  13. Ziffer 13
    das Rundsiegel der ausstellenden Behörde.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22, FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wendung „(EG) Nr. 1932 aus 2006,, ABl. Nr. 405 vom 30.12.2006 S. 23“ durch die Wendung „(EU) Nr. 610 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Auftrage gilt für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Paragraph 13, Absatz 3, FPG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Als Rückübernahmeabkommen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.
  3. Absatz 3,Im Rahmen von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 261 vom 6.08.2004 Seite 28, Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Fluchtgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates“ durch die Wortfolge „die Volksanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 54 Absatz 4, Ziffer 3, 56, Absatz 2, Ziffer 3 und 63 Absatz 4, Ziffer 3, FPG“ durch das Zitat „§ 56 Absatz 2, Ziffer 3, FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, wird die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 222/2006“ durch die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 450/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, wird die Wortfolge „den Beschluss 2006/881/GASP, Amtsblatt Nummer L 363 vom 2012.2006 Seite 422“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 21, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Paragraphen 3, 6, Absatz 2 und 3, 7 a samt Überschrift, 8, 9 Absatz eins, 9 a, samt Überschrift, 10 Absatz 2, 12, Absatz eins, 14, 16 und 19 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2013,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Mikl-Leitner