BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. Dezember 2013

Teil römisch zwei

492. Verordnung:

Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

492. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird

Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift des Paragraph eins, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. Abschnitt
Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl)“ durch die Wortfolge „eine Kartennummer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„Auf der Vorderseite der Karten gemäß Absatz eins bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2. Abschnitt
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Novellierungsanordnung 7, Die Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften lauten:

„Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 29.4.2008 Seite 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
  2. Absatz 2,Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
    1. Ziffer eins
      „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
    2. Ziffer 2
      „Aufenthaltsberechtigung“ oder
    3. Ziffer 3
      „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
  3. Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 5, erhält die Paragraphenbezeichnung 10 und der bisherige Paragraph 6, erhält die Paragraphenbezeichnung 12.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 5 bis 9 samt Überschriften eingefügt:

„Lichtbild

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 29.4.2008 Seite 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
  3. Absatz 3,Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
  4. Absatz 4,Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
  5. Absatz 5,Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
  6. Absatz 6,Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig.

Papillarlinienabdrücke

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
  3. Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  4. Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
    2. Ziffer 2
      Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. Ziffer 3
      Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
    2. Ziffer 2
      Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
    3. Ziffer 3
      Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
  3. Absatz 3,Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
  4. Absatz 4,Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
  5. Absatz 5,Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).

Form und Inhalt der Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 59, AsylG 2005

Paragraph 9,

Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage F in Form einer Vignette auszustellen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 9, (neu) wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 10, (neu) wird folgender Paragraph 11, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 12, (neu) wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Überschrift des 1. Abschnittes, die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Paragraphen 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die Paragraphen 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Die Anlagen A bis D lauten:

(siehe Anlagen)

Novellierungsanordnung 14, Nach Anlage D werden folgende Anlagen E bis G angefügt:

(siehe Anlagen)

Mikl-Leitner