BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. Dezember 2013

Teil römisch zwei

491. Verordnung:

BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe – BVwG-PauschGebV Vergabe

491. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe – BVwG-PauschGebV Vergabe)

Auf Grund des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 128 aus 2013,, und auf Grund des Paragraph 135, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 wird verordnet:

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

308 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge

1 026 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

513 €

Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2006

513 €

Bauaufträge gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG 2006

1 026 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 078 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 026 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 156 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 052 €

Erhöhte Gebührensätze

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 180 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2,Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 180 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Auftragswert bzw. dem Auftragswert des Loses.

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25vH der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10vH der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.
  2. Absatz 2,Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3,Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2012, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.

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