Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 7. Februar 2013 |
Teil römisch zwei |
49. Verordnung: | Änderung der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung |
Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 2, lautet:
Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2, Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
Berlakovich