BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. Februar 2013

Teil römisch zwei

49. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2, Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    Weißweinrebsorten:
    Bronner, Muscaris, Cabernet blanc, Souvignier gris, Johanniter, Donauriesling, Blütenmuskateller;
  2. Ziffer 2
    Rotweinrebsorten:
    Regent, Cabernet Jura.“

Berlakovich