489. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (3. Novelle zur FSG-VBV)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift entfällt.Paragraph eins, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:In Paragraph 2, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz und die Ziffer eins :
„(1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1.Ziffer eins eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und“eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 entfällt.Paragraph 2, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.“Nach Abschluss der Schulung gemäß Absatz eins und vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Bezeichnung „der Anlage“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Bezeichnung „der Anlage“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.In Paragraph 3, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz wird jeweils vor der Zahl „1000“ das Wort „mindestens“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins und 2 jeweils erster Satz wird jeweils vor der Zahl „1000“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „zwei Unterrichtseinheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „einer Unterrichtseinheit“.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „zwei Unterrichtseinheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „einer Unterrichtseinheit“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 3 und 4 entfallen.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.In Paragraph 6, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Anlage 1 und 2 entfallen und die Bezeichnung „Anlage 3“ wird durch „Anlage“ ersetzt. In der Überschrift dieser Anlage entfällt der Ausdruck „Abs. 8“.
Bures