BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. Dezember 2013

Teil römisch zwei

481. Verordnung:

Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

481. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Daueraufenthalt – EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 8, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 9,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer 10, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 11,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 5, wird in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach Litera b,) folgendes Schlusswort eingefügt:

„oder“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 5, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 7,

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler“ durch die Wortfolge „Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, wird in Ziffer 9, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 10,

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift des Paragraph 9, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins und 3 NAG“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „§ 41 Absatz eins, NAG“ durch das Zitat „§§ 41 Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 9, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:

„6. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:

„Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Inhalt des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
  2. Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
  3. Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 weiter.
  4. Absatz 5,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 12, wird die Überschrift des Paragraph 13, eingefügt:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 13, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

„(8) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, Ziffer 10, sowie Absatz 5,, Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, 8, Ziffer 4 und 9, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraphen 9, Absatz eins bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, Paragraph 12, samt Überschrift und die Überschrift des Paragraph 13, sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 8, Ziffer 10, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Die Anlage A lautet:

(siehe Anlage)

Novellierungsanordnung 22, Die Anlage G lautet:

(siehe Anlage)

Novellierungsanordnung 23, Die Anlage K lautet:

(siehe Anlage)

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