481. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Daueraufenthalt – EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Daueraufenthalt – EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird in Z 8 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 9.In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 8, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 9,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird in Z 10 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 11.In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer 10, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 11,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 5 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 5, wird in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 5 Z 2 wird nach lit. b) folgendes Schlusswort eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach Litera b,) folgendes Schlusswort eingefügt:
„oder“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:
einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung“.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.“Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 7,
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Z 4 wird die Wortfolge „Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler“ durch die Wortfolge „Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz“ ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler“ durch die Wortfolge „Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 wird in Z 9 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 10.In Paragraph 8, wird in Ziffer 9, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 10,
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift des § 9 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 9, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins und 3 NAG“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1 NAG“ durch das Zitat „§§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „§ 41 Absatz eins, NAG“ durch das Zitat „§§ 41 Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.“„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Z 4 AuslBG vorliegt.“„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 9 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 9, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.“Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:
„6. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des § 12 lautet:Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:
„Übergangsbestimmungen“
18.Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Inhalt des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:
„(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
(4)Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 weiter.
(5)Absatz 5,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.“Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 12 wird die Überschrift des § 13 eingefügt:Nach Paragraph 12, wird die Überschrift des Paragraph 13, eingefügt:
„Inkrafttreten“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 13 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 13, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“„(8) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, Ziffer 10, sowie Absatz 5,, Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, 8, Ziffer 4 und 9, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraphen 9, Absatz eins bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, Paragraph 12, samt Überschrift und die Überschrift des Paragraph 13, sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 8, Ziffer 10, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Anlage A lautet:
(siehe Anlage)
22.Novellierungsanordnung 22, Die Anlage G lautet:
(siehe Anlage)
23.Novellierungsanordnung 23, Die Anlage K lautet:
(siehe Anlage)
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