BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. Februar 2013

Teil römisch zwei

48. Verordnung:

Änderung der DAC-Verordnung “Neusiedlersee“

48. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Neusiedlersee“ geändert wird

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere von Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“); ebenso die Angabe traditioneller Begriffe wie „Selektion“, „Klassik“ oder „Premium“. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Neusiedlersee und in Schriftzeichen anzugeben, die deutlich kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.“

Berlakovich