473. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Meldeverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 24f, 24g und 136 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24 f, 24 g und 136 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 319/2007, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrt-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „von Unfällen (§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005 in der geltenden Fassung) und Störungen (§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes),“ durch die Wortfolge „von Unfällen (Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35) und Störungen (Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010),“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von Unfällen (Paragraph 2, Absatz 3, des Unfalluntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, in der geltenden Fassung) und Störungen (Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes),“ durch die Wortfolge „von Unfällen (Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, Amtsblatt Nummer L 295 vom 12.11.2010 Seite 35) und Störungen (Artikel 2, Ziffer 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,),“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 (§ 24f und § 24g des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.“Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 (Paragraph 24 f und Paragraph 24 g, des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 erster Satz lautet:Paragraph 6, erster Satz lautet:
„Meldeverpflichtungen nach anderen Bestimmungen, zB gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 254/2008, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011, oder anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von dieser Verordnung unberührt.“„Meldeverpflichtungen nach anderen Bestimmungen, zB gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,, der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 224 vom 21.8.2012 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011, oder anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von dieser Verordnung unberührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 Z 5 werden die Zitierung „§ 2 Abs. 9 des Unfalluntersuchungsgesetzes“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010“ sowie die Zitierung „§ 2 Abs. 10 des Unfalluntersuchungsgesetzes“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 17 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, werden die Zitierung „§ 2 Absatz 9, des Unfalluntersuchungsgesetzes“ durch die Zitierung „"Art". 2 Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010“ sowie die Zitierung „§ 2 Absatz 10, des Unfalluntersuchungsgesetzes“ durch die Zitierung „"Art". 2 Ziffer 17, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 Z 7 wird die Zitierung „§ 12a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes“ durch die Zitierung „§ 12 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Zitierung „§ 12a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes“ durch die Zitierung „§ 12 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Weiterleitung von Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
§ 9.Paragraph 9,
Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Alle Meldungen, die in der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangt sind, sind von der Austro Control GmbH auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Austro Control GmbH beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.“Alle Meldungen, die in der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangt sind, sind von der Austro Control GmbH auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Austro Control GmbH beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „Austro Control GmbH“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „Austro Control GmbH“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse sind alle sicherheitsrelevanten Informationen einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angeführten Informationen zu speichern.“„Hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse sind alle sicherheitsrelevanten Informationen einschließlich der in Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, angeführten Informationen zu speichern.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleibt unberührt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 120“ durch die Zitierung „§ 120c“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Zitierung „§ 120“ durch die Zitierung „§ 120c“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten.“ Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, enthaltenen Informationen ebenfalls in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, auszuwerten.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, § 10 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10 und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2013, treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.“
Bures