BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. Dezember 2013

Teil römisch zwei

470. Verordnung:

Änderung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

470. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16, 21 und 24 g des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß Paragraph 24 g, LFG.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Ziffer 5, entfällt im Klammerausdruck nach dem Wort „Fesselballone“ der Beistrich und die Wortfolge „Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, gelten“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Werden die in Paragraph 44 und Paragraph 58, genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 5, wird die Zitierung „§ 6 Absatz 4, durch die Zitierung „§ 6 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 224 vom 21.8.2012 Seite 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012,) sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 5 und 6, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraph 58, Absatz 7 und Paragraph 65, wird jeweils die Zitierung „(EG) Nr. 1702/2003“ durch die Zitierung „(EU) Nr. 748/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt das Wort „gegebenenfalls“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 58, Absatz eins, wird die Zitierung „(EG) Nr. 1702 aus 2003, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 243 vom 27.9.2003 Seite 6,“ durch die Zitierung „(EU) Nr. 748/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 58, Absatz 7, wird die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, bzw. 1702/2003“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, bzw. (EU) Nr. 748/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 61, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Voraussetzungen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003“ durch die Wortfolge „die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2912“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 66, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ein für eine Auftriebsfläche zugeteiltes Kennzeichen bleibt auch nach Austausch dieser Auftriebsfläche weiterhin aufrecht, wenn die Seriennummer der neuen Auftriebsfläche nach Durchführung der erforderlichen Nachprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in die Nachprüfungsbescheinigung eingetragen worden ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 71, Ziffer 4, entfällt das Wort „gegebenenfalls“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 71, Ziffer 5, wird das Wort „von“ durch das Wort „vom“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 81, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Ziffer 5,, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 5 und 6, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraph 58, Absatz eins und 7, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 65,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 71, Ziffer 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Ziffer 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013, treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Anlage D Punkt 7 samt Überschrift lautet:

„7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter: 7.1 Hängegleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        eine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Zündschalter für den Motor,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  2. Ziffer 4
    (Reserviert)
  3. Ziffer 5
    (Reserviert)
  4. Ziffer 6
    (Reserviert)
  5. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

7.2 Paragleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        eine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Zündschalter für den Motor,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

Novellierungsanordnung 18, Anlage D Pkt. 9 Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
    • Strichaufzählung
      ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    • Strichaufzählung
      ein Kopfschutz für den Passagier.“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage D Pkt. 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.“

Bures