BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. Februar 2013

Teil römisch zwei

47. Verordnung:

Änderung der DAC-Verordnung “Weinviertel“

47. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Weinviertel“ geändert wird

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12,0% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine der Jahrgänge 2010, 2011 und 2012 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für diese Weine auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Für Weine ab dem Jahrgang  2013 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol., 12,5% vol. oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, §1 Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ hat ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau und am Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zu erfolgen.“

Berlakovich