BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. Dezember 2013

Teil römisch zwei

468. Verordnung:

Änderung der Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 (DAVID-VO 2012)

468. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 geändert wird (DAVID-VO 2012)

Auf Grund Paragraphen 81 a, Absatz 4, 81 b, 84, Absatz 7 und 84 a Absatz 2, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Anforderungen an die Datenübermittlung von Netzbetreiber zu Lieferant und die Verbrauchsinformationen an die Endkunden festgelegt werden (Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 – DAVID-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird „Verbrauchsinformation“ durch „Verbrauchs- und Stromkosteninformation“ ersetzt und lautet wie folgt:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Paragraphen 81 a, Absatz eins und 2, Paragraph 81 b und 84 Absatz 7, ElWOG 2010.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird „10.“ durch „5.“ ersetzt und lautet daher:

  1. Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

„Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß Paragraph 3, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

„Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird „Verbrauchsinformation“ durch „Verbrauchs- und Stromkosteninformation“ und „§ 6 Ziffer eins bis 4 durch „§ 6 Ziffer eins bis Ziffer 5, ersetzt und lautet wie folgt:

  1. Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 5, zu entsprechen hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 2, wird „Verbrauchsinformation“ durch „Verbrauchs- und Stromkosteninformation“ und „§ 6 Ziffer eins, 3 und 4 durch „§ 6 Ziffer eins, 3, 4 und 5 ersetzt und lautet wie folgt:

  1. Absatz 2,Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.“

Boltz      Graf