452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 52, Absatz eins und 2 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde: Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (Paragraph 52, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:
für leichte Hilfsarbeiten
€ 5,49
für schwere Hilfsarbeiten
€ 6,18
für handwerksgemäße Arbeiten
€ 6,87
für Arbeiten eines Vorarbeiters
€ 8,23
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 1/2013, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2014 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2013,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2014 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Karl