BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 16. Dezember 2013

Teil römisch zwei

452. Verordnung:

Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des Paragraph 52, Absatz eins und 2 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (Paragraph 52, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

  1. Litera a
    für leichte Hilfsarbeiten
    € 5,49
     
  2. Litera b
    für schwere Hilfsarbeiten
    € 6,18
     
  3. Litera c
    für handwerksgemäße Arbeiten
    € 6,87
     
  4. Litera d
    für Facharbeiten
    € 7,54
     
  5. Litera e
    für Arbeiten eines Vorarbeiters
    € 8,23
     

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2013,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2014 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Karl