Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2013 |
Teil römisch zwei |
451. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder |
Auf Grund der Paragraphen 7 und 13 Absatz 3, Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:
Die Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 613 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 3, erhält die Bezeichnung „§ 4“.
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, eingefügt:
Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
Fekter