BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 16. Dezember 2013

Teil römisch zwei

451. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

451. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 7 und 13 Absatz 3, Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 613 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 3, erhält die Bezeichnung „§ 4“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, eingefügt:

Paragraph 3,

Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fekter