Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2013 |
Teil römisch zwei |
447. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter |
Auf Grund des Paragraph 86 a, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, und des Paragraph 56, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:
Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Fekter