444. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen 2013 (Prüfzeichenverordnung 2013)
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 6 und 12 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4,, 5 Absatz 6 und 12 des Beschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des § 3, folgendes Aussehen:Die österreichischen Beschuss- und Typenprüfzeichen für Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen und die Typenprüfzeichen für Patronen für solche Waffen sowie die auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,, in der Fassung des Artikels römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, gleichzuachtenden Beschuss- und Typenprüfzeichen von Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Yugoslawien (Namen der Staaten im politischen Sinn) haben, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3,, folgendes Aussehen:
Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:
Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager

73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager <73 mm, welche einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:
Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten standgehalten haben:

Zeichen auf Handfeuerwaffen, welche der Erprobung mit Schwarzpulver standgehalten haben:
Zeichen auf den in § 37 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:Zeichen auf den in Paragraph 37, der Beschussverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,, angeführten Handfeuerwaffen für welche eine Typengenehmigung erteilt wurde:
CIP
T
….
Zeichen auf Packungen für Munition, für welche die Berechtigung zur Anbringung des Typenprüfzeichens erteilt wurde:
(2)Absatz 2Die österreichischen Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren haben folgendes Aussehen:
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

(3)Absatz 3Die österreichischen Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen haben folgendes Aussehen:
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach
V F
§ 2.Paragraph 2,
Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 angeführten Zeichen (mit oder ohne hexagonaler Umrandung) sind auf den Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sowie auf den Packungen für Munition für solche Waffen die Zeichen jenes Beschussamtes der in § 1 Abs. 1 genannten Staaten, welches die entsprechenden Erprobungen vorgenommen hat, angebracht; diese haben folgendes Aussehen: Zusätzlich zu den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Zeichen (mit oder ohne hexagonaler Umrandung) sind auf den Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sowie auf den Packungen für Munition für solche Waffen die Zeichen jenes Beschussamtes der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Staaten, welches die entsprechenden Erprobungen vorgenommen hat, angebracht; diese haben folgendes Aussehen:
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

Beschussamt Liège

Beschussamt Santiago
Beschussamt Kiel Beschussamt Köln Beschussamt Mellrichstadt

Beschussamt München Beschussamt Suhl

Beschussamt Ulm Prüfstelle Braunschweig

Beschussamt Riihimäki

Beschussamt St. Etienne

7. Großbritannien:
Beschussamt London Beschussamt Birmingham

Beschussamt Gardone /Val Trompia

9. Russland:
Beschussamt Izhevsk Beschussamt Krasnozavodsk

Beschussamt Klimovsk I Beschussamt Kilmovsk II

10. Slowakei:
Beschussamt Lieskovec

11. Spanien:
Beschussamt Eibar

Tschechien:
Beschussamt Praha

Beschussamt Budapest

Vereinigte Arabische Emirate:
Beschussamt Abu Dhabi

§ 3.Paragraph 3,
Die im Anhang dargestellten Zeichen der in § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Staaten sowie jene des seinerzeitigen Staates Yugoslawien sind den in § 1 Abs. 1 dargestellten Zeichen unter folgenden Maßgaben gleichzuachten: Die im Anhang dargestellten Zeichen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten ausländischen Staaten sowie jene des seinerzeitigen Staates Yugoslawien sind den in Paragraph eins, Absatz eins, dargestellten Zeichen unter folgenden Maßgaben gleichzuachten:
Zeichen auf Handfeuerwaffen: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2014;
Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2016;
Zeichen auf Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition des Staates Yugoslawien: Erprobung erfolgte vor dem 30. September 1992.
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387/1999, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfzeichenverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1999,, außer Kraft.
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, unter Notifikationsnummer 2013/0304/A notifiziert.
Mitterlehner